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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: I B 70/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 44b Abs. 5
EStG § 41c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Prozesszinsen beanspruchen können.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste bei der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer u.a. Wechselkursgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt; die Revision gegen dieses Urteil wies der Bundesfinanzhof (BFH) zurück (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/90, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97). Daraufhin wurde den Klägern die zunächst einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet.

Die Kläger beantragten nunmehr, Prozesszinsen auf den Erstattungsbetrag festzusetzen. Dies lehnte das FA ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das FG abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist nur dann der Fall, wenn eine für die Beurteilung des Rechtsstreits maßgebliche Frage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.). Allein der Umstand, dass das FG einen Rechtsstreit unrichtig entschieden hat, verleiht diesem keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung gestützt, so muss diese in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu genügt es nicht, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret vortragen, welche Rechtsfrage aus welchen Gründen im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Ist die maßgebliche Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden worden, so muss außerdem vorgetragen werden, welche vom BFH noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte die Frage gleichwohl als nicht hinreichend geklärt erscheinen lassen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33, m.w.N.). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

3. Im Streitfall haben die Kläger als klärungsbedürftig bezeichnet, ob "der Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für die Kapitalertragsteuer maßgeblich" und ob § 44b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) "eine analoge Berichtigungsvorschrift wie ... § 41c für die Lohnsteuer" sei. Es mag dahinstehen, ob sie damit überhaupt hinreichend konkrete Rechtsfragen aufgeworfen haben. Jedenfalls enthält dieser Vortrag keinen Hinweis auf die Bedeutung der bezeichneten Fragen für die Allgemeinheit oder dazu, aus welchen Gründen ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an deren Klärung besteht. Die weitere Darlegung der Kläger, auf der Basis der vom FG vertretenen Rechtsansicht müssten im Anschluss an einen erfolgreichen Rechtsstreit gegen einen Jahressteuerbescheid Lohnsteueranmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen geändert werden, ist nicht nachvollziehbar. Zudem sind die Kläger nicht darauf eingegangen, dass der Senat die hier in Rede stehende Frage bereits in dem vom FG vertretenen Sinne beantwortet hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 I R 350/83, BFHE 152, 401, BStBl II 1988, 600); die in der Beschwerdebegründung enthaltene schlichte Feststellung, diese Entscheidung sei "nicht anwendbar", reicht dafür nicht aus. Damit genügt die Beschwerdebegründung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muss.



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