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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: I B 72/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 119 Nr. 6
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 4d
EStG § 6a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. a) Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist hinreichend mit Gründen versehen. Wie sich aus § 105 Abs. 2 Nr. 5 und § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, muss ein finanzgerichtliches Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht begründet werden. Das Fehlen der erforderlichen Begründung ist ein Verfahrensmangel, der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 V B 48/01, BFH/NV 2002, 369; vom 25. März 2002 VI B 98/01, BFH/NV 2002, 810). Ein solcher Mangel liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn die vom FG gegebene Begründung lückenhaft ist (Senatsurteil vom 24. Juli 1996 I R 74/95, BFHE 181, 410, BStBl II 1997, 132, m.w.N.). Er ist vielmehr nur dann gegeben, wenn es entweder an Urteilsgründen überhaupt fehlt oder das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder wenn die gegebene Begründung so substanzlos ist, dass sie die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363; BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106; vom 21. Dezember 2001 VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660).

An einer Begründung fehlt es insbesondere, wenn das FG die Gründe seiner Entscheidung hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts dadurch ersetzt, dass es auf die Gründe einer Entscheidung verweist, deren Inhalt den Beteiligten bei Beginn der Revisionsfrist weder bekannt noch zugänglich war (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 23a, m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Das FG hat zwar unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R 100/04 (BFHE 218, 236, BStBl II 2007, 930) die Klage abgewiesen. Dieses Urteil war aber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bekannt, was sich zum einen aus der Beschwerdebegründung, zum anderen aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergibt. Zudem hatte der Rechtsstreit bis zum Ergehen dieser Entscheidung geruht.

Soweit die Klägerin ferner geltend macht, das FG sei auf ihre Argumente, die sie gegen die Richtigkeit des BFH-Urteils in BFHE 218, 236, BStBl II 2007, 930 vorgebracht habe, nicht eingegangen, trifft dies nicht zu. Das FG hat ausgeführt, der BFH habe das die Klägerin betreffende Urteil des FG München vom 23. April 2003 7 K 3089/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1150) zitiert und daher berücksichtigt. Dies ist unter den gegebenen Umständen des Streitfalls eine ausreichende Begründung.

Vor dem FG war allein streitig, ob die für die Bemessung von Pensionsrückstellungen geltenden sog. Überversorgungsgrundsätze auch auf Zuwendungen an eine Unterstützungskasse nach § 4d des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden seien. Dies hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 218, 236, BStBl II 2007, 930 bejaht und in den Gründen zustimmend auf das Urteil des FG München in EFG 2003, 1150 verwiesen, das gegen die Klägerin ergangen ist und dieselbe auch hier streitige Rechtsfrage betraf; es handelte sich lediglich um unterschiedliche Streitjahre. Angesichts dessen kann die Begründung im angefochtenen Urteil nur so verstanden werden, dass das FG der Auffassung war, der BFH habe die Argumente der Klägerin bereits bedacht, aber nicht für durchgreifend erachtet.

2. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) mehr zu, nachdem der BFH über die hier streitige Rechtsfrage entschieden hat. Der BFH ist in seinem Urteil in BFHE 218, 236, BStBl II 2007, 930 zu einer von der Auffassung der Klägerin abweichenden Auslegung des § 4d EStG gekommen. Dass die Klägerin meint, eine "saubere" Auslegung führe zum gegenteiligen Ergebnis, verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso hat der BFH das Argument, die 75 %-Grenze sei willkürlich, in seinen Entscheidungen zu § 6a EStG und § 4d EStG bereits bedacht. Ein weiterer Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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