Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.01.2002
Aktenzeichen: I B 73/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist teils nicht zulässig erhoben, im Übrigen jedenfalls unbegründet. Sie war deshalb insgesamt zurückzuweisen.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) und Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.) des Finanzgerichts (FG) rügt, ist die Beschwerde nicht zulässig erhoben. Insoweit entspricht die Beschwerdeschrift nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

a) Zur Darlegung der Divergenz müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom 19. August 1999 III B 20/97, BFH/NV 2000, 212; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63). Dies setzt voraus, dass den Entscheidungen des FG und des BFH ein gleicher, vergleichbarer oder gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde liegt. Vorliegend ist dies, wie die Klägerin selbst ausführt, nicht der Fall.

Das FG geht aufgrund seiner Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) davon aus, dass die Geschäftsführergehälter in den Streitjahren nicht unangemessen waren. Ob diese Würdigung zutreffend oder aufgrund --von der Klägerin behaupteter-- mangelhafter Aufklärung des Sachverhalts zustande gekommen ist, ist für die Schlüssigkeit einer Divergenzrüge nicht erheblich.

b) Auch der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensverstoß ist nicht wie erforderlich ausreichend begründet worden. Wird ein Verstoß gegen die Verpflichtung des FG zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG habe den Sachverhalt von sich aus aufklären müssen, ist anzugeben, wo Tatsachen vorgetragen worden sind, denen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen. Ebenso ist darzustellen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus der Ausschöpfung dieser Beweismittel für die Vorentscheidung noch ergeben hätten (BFH-Beschlüsse vom 23. August 1988 VII B 58/88, BFH/NV 1989, 149; vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 40). Dazu genügt nicht, lediglich zu rügen, das FG habe versäumt, entsprechende Beweise zu erheben.

Auch für eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO) ist --in Bezug auf einzelne Feststellungen-- erforderlich, substantiiert darzulegen, wozu ein Beteiligter sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte. Ferner ist vorzutragen, inwieweit der Beteiligte alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen und zudem darzulegen, dass das angefochtene Urteil ohne den (behaupteten) Verfahrensfehler hätte anders ausfallen können (BFH-Beschlüsse vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914; vom 31. März 2000 VII B 62/99, BFH/NV 2000, 1251; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Anm. 14).

2. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

Ein Grundsatz, wonach zurückzustellende künftige Aufwendungen vor dem Bilanzstichtag realisierte Erträge alimentieren sollen, steht der Rechtsprechung, wonach die Grenze zur "Überversorgung" bei 75 v.H. der letzten Aktivbezüge zu ziehen ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 8. Oktober 1986 I R 220/82, BFHE 148, 37, BStBl II 1987, 205), offensichtlich nicht entgegen. Letztere beruht auf einem Vergleich der im jeweiligen Streitfall zu beurteilenden Pensionszusage mit derjenigen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter gewährt hätte.

Die Frage, ob die Grundsätze der Rechtsprechung zur "Überversorgung" auch gelten, wenn die Aktivgehälter unangemessen niedrig sind, könnte im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da das FG --insoweit für den BFH bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)-- von der Angemessenheit der Gehälter ausgeht.

Seine Rechtsprechung zur sog. "Nur-Pension" (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 1974 I R 160/71, BFHE 111, 506, BStBl II 1974, 363; vom 28. Oktober 1987 I R 22/84, BFH/NV 1989, 131) hat der Senat im Urteil vom 17. Mai 1995 I R 147/93 (BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204), auf dessen Begründung verwiesen wird, ausdrücklich aufgegeben. Der Rechtsprechung sind Übergangsregelungen zur Gewährung eines Vertrauensschutzes versagt.

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

Zurück