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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: I B 73/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 74 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist im Hinblick auf die Körperschaftsteuer 1997 unbegründet.
Ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt insoweit nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend auf die Senatsurteile vom 15. Oktober 1997 I R 19/97 (BFH/NV 1998, 746) und vom 28. Juni 2000 I R 89/99 (BFHE 192, 513, BStBl II 2001, 261) sowie auf den Senatsbeschluss vom 23. September 1998 I B 34/98 (BFH/NV 1999, 515) hingewiesen. Danach ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass das Einkommen einer am Anrechnungsverfahren teilnehmenden Körperschaft im Fall der Gewinnthesaurierung einer Steuerbelastung von mehr als 50 v.H. unterworfen wird. Der Umstand, dass beim Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf den von ihm entwickelten sog. Halbteilungsgrundsatz (vgl. Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 2194/99 und 1 BvR 112/04 (gegen Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. August 1999 XI R 77/97, BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771, und Beschluss vom 25. November 2003 II B 68/02, BFH/NV 2004, 462) anhängig sind, ändert daran nichts, weil Verfahrensgegenstand dieser Rechtssachen nicht die Körperschaftsteuer, sondern andere Steuerarten sind und weil die Gesamtsteuerbelastung der Klägerin und Beschwerdeführerin mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nach den Feststellungen des FG in dem angefochtenen Urteil 50 v.H. der in den Streitjahren erwirtschafteten Gewinne nicht überstieg. Eine Vorgreiflichkeit jener Verfahren für den Streitfall, die eine Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO oder ein Ruhen des Einspruchsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung geböte, ist deswegen nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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