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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: I B 73/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 1 Satz 2
FGO § 62a
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
ZPO §§ 41 ff.
ZPO § 42 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 48 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Anordnung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

In einem beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf geführten Verfahren wegen Rückforderung von Einkommensteuer 1990 bis 1992 (Aktenzeichen 4 K 1492/03 AO) ist dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Beschluss vom 16. Januar 2007 aufgegeben worden, einen Bevollmächtigten zu bestellen; in einer Rechtsmittelbelehrung wurde auf den Vertretungszwang für ein Beschwerdeverfahren hingewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger persönlich unter dem 24. Januar 2007 beim FG Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 29. Januar 2007). Die Beschwerde hat beim Bundesfinanzhof (BFH) das Aktenzeichen I B 73/07 erhalten. Unter dem 25. Februar 2007 (Eingang beim BFH am 27. Februar 2007) wurde "das Gericht (BFH) ... gebeten, die Beschwerde erst im Geschäftsgang aufzunehmen nachdem die hiermit beantragte PKH bewilligt, und das anschließend Beschriebene berücksichtigt wird". Unter dem 28. April 2007 hat der Kläger dem Senatsvorsitzenden "freundlich empfohlen aus der Bearbeitung und Entscheidung der Fälle des Unterzeichners sich zu enthalten bzw. als Befangen sich zu erklären". Insoweit verweist der Kläger darauf, dass der Senatsvorsitzende ausweislich seiner Unterschrift an früheren Entscheidungen zum Nachteil des Klägers beteiligt gewesen sei.

Der Kläger beantragt, den Beschluss des FG vom 16. Januar 2007 aufzuheben.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

1. Die Beschwerde wurde nicht wirksam erhoben, da sie vom Kläger persönlich eingelegt wurde. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 62a FGO).

Der Verstoß gegen das Vertretungserfordernis des § 62a FGO kann vom Kläger auch nicht im Wege einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines postulationsfähigen Bevollmächtigten aufgeholt werden, da PKH für dieses Verfahren nicht zu bewilligen war (Beschluss des erkennenden Senats I S 3/07 (PKH) vom heutigen Tage).

2. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Senatsvorsitzenden auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 41 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht erfüllt. Mit seiner Eingabe vom 28. April 2007 hat der Kläger eine sogenannte Selbstablehnung i.S. des § 48 Halbsatz 1 ZPO angeregt. Eine entsprechende Anzeige des Senatsvorsitzenden liegt aber nicht vor. Ein Ablehnungsverfahren ist daher nicht eingeleitet worden. Darüber hinaus sind konkrete Ablehnungsgründe i.S. des § 42 Abs. 1 und 2 ZPO durch den Kläger nicht bezeichnet worden. Insbesondere genügt die Befassung eines Richters mit einem früheren Verfahren, das zu einer einem Beteiligten ungünstigen Entscheidung geführt hat, nicht als Ablehnungsgrund (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. August 1998 VII B 8/98, BFH/NV 1999, 480; vom 17. Februar 2003 VII S 40/02, BFH/NV 2003, 930). In der Situation, dass ein Ablehnungsgrund nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird, ist der abgelehnte Richter auch an einer Entscheidung in der anhängigen Sache nicht gehindert (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 VII S 2/06, BFH/NV 2006, 1123).

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