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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.2000
Aktenzeichen: I B 74/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit durch sie das Urteil des Finanzgerichts (FG) auch hinsichtlich der Streitjahre 1990 bis 1992 angefochten wird. Der diese Jahre betreffende Streitpunkt --die Behandlung der dem geschäftsführenden Alleingesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, versprochenen Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes)-- ist nicht angegriffen worden.
2. Hinsichtlich des Streitjahres 1993 ist die Beschwerde unbegründet.
Dabei kann unbeantwortet bleiben, ob und unter welchen Umständen eine dem geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH gegebene Witwenpension steuerlich anzuerkennen ist, wenn zwischen ihm und seiner Ehefrau ein Altersunterschied von mehr als 30 Jahren besteht. Diese Rechtsfrage wäre im Streitfall in einem nachfolgenden Verfahren über eine Revision nicht klärungsfähig, weil eine solche Revision bereits aus anderen Erwägungen als unbegründet abzuweisen wäre. Denn der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin war in jenem Zeitpunkt, in dem ihm die in Rede stehende Witwenzusage erteilt wurde, nach Lage der Dinge bereits älter als 60 Jahre. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist eine Pensionszusage unter diesen Umständen im Allgemeinen nicht mehr anzuerkennen; die Erteilung einer Versorgungszusage mit und nach Vollendung des 60. Lebensjahres wäre mit zu hohen Versorgungsrisiken hinsichtlich des Eintritts von Invalidität und Tod belastet und könnte durch eine aktive Tätigkeit nicht mehr erdient werden (vgl. Urteile vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419; vom 5. April 1995 I R 138/93, BFHE 177, 427, BStBl II 1995, 478; vom 24. Januar 1996 I R 41/95, BFHE 180, 272, BStBl II 1997, 440; vom 16. Dezember 1998 I R 96/95, BFH/NV 1999, 1125; vom 17. Mai 1995 I R 66/94, BFH/NV 1995, 1092, m.w.N.). Diese Grundsätze sind nicht nur bei Erteilung einer Neuzusage auf eine eigene Pension, vielmehr auch dann zu beachten, wenn einem Gesellschafter-Geschäftsführer neben oder anstelle einer eigenen Versorgung erstmals eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird (vgl. z.B. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Bd. II Steuerrecht, 3. Aufl., Rz. 1967 i.V.m. Rz. 1963, 2017). Die Klägerin hat diesen Aspekt mit ihrer Beschwerde letztlich auch nicht in Frage gestellt.
Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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