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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: I B 75/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Einer Streitsache kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wenn die für ihre Beurteilung maßgebende Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196), eine Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtssicherheit und/oder der Rechtsentwicklung also im allgemeinen abstrakten Interesse liegen würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn sich die Bedeutung der Sache --wie im Streitfall-- in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt im Kern lediglich die unrichtige Entscheidung des Streitfalles und trägt Gesichtspunkte vor, die vornehmlich bei dessen Beurteilung von Bedeutung sein könnten. Sie weist selbst auf die Besonderheit des Streitfalles hin, die darin liege, dass sie, die Klägerin, zunächst einen Mietvertrag für eine Mietzeit von 22 1/2 Jahren abgeschlossen habe, der aufgrund einer späteren Option in einen Immobilien-Leasingvertrag umgestaltet worden sei. Selbst wenn diese Besonderheiten des Streitfalles, wie die Klägerin vorträgt, vom Finanzgericht nicht zutreffend gewürdigt worden wären, ist daraus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht herzuleiten.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ohne weitere Begründung.



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