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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.1999
Aktenzeichen: I B 75/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe die Vernehmung diverser Zeugen übergangen, kommt diesem Vorbringen schon deswegen keine Relevanz zu, weil das FG die unter Beweis gestellten Tatsachen zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt hat. Daß es diese Tatsachen nicht zugleich auch zugunsten der Klägerin gewürdigt hat, ist davon unabhängig und ändert an der Wahrunterstellung als solche nichts. Die Klägerin verwechselt insoweit die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mit dessen Rechtswürdigung und Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsvorschriften. Darauf, ob die Rechtswürdigung und Subsumtion rechtsfehlerfrei erfolgt ist, kommt es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht an. Auch ein unrichtiges Urteil rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die Erwägungen, die die Klägerin anstellt, können deshalb auch nicht berücksichtigt werden.
2. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe ihr rechtliches Gehör und die Sachaufklärungspflicht verletzt, so scheitert dieser Vorwurf bereits an Darlegungsmängeln; die Klägerin hat nicht, wie aber gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung erforderlich, dargetan, was sie denn konkret zu ihren Gunsten vorgetragen hätte, wenn sie aufgefordert worden wäre, ihren potentiellen Schaden bei Stornierung der "pre-opening Buchungen" zu bezeichnen. Da die Frage nach den Schadensersatzforderungen vielfach Gegenstand des Klageverfahrens gewesen ist, ist auch nicht zu erkennen, daß diese für die Klägerin im Urteil "überraschend" angesprochen worden sein soll.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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