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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: I B 76/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die der Kläger offenbar geltend machen will, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.). Zur Darlegung dieser Zulassungsvoraussetzungen ist somit erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit --insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Rechtsprechung--, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 232, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der vom Finanzgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vornehmlich dessen Beschluss vom 31. März 1971 1 BvR 744/67 (BVerfGE 30, 415). Der Kläger rügt im Kern lediglich, er könne der Vorentscheidung nicht folgen und stellt ihr seine eigene abweichende Rechtsauffassung gegenüber.
Ende der Entscheidung
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