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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: I B 76/05
Rechtsgebiete: AO 1977, BpOSt/BpO 2000


Vorschriften:

AO 1977 § 193 Abs. 1
BpOSt/BpO 2000 § 4 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinreichend dargelegt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2005 I B 25/05, BFH/NV 2005, 1967).

2. Die von der Klägerin u.a. aufgeworfene Frage, ob bei Großbetrieben eine Betriebsprüfung auch ohne besonderen Anlass über einen Prüfungszeitraum von sechs Jahren erstreckt werden darf oder ob darin ein willkürliches und schikanöses Verhalten der Finanzverwaltung zu sehen ist, ist höchstrichterlich geklärt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus der Regelung in § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), dass die Anordnung einer routinemäßigen Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, in aller Regel ermessensgerecht ist, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juni 1994 VIII R 54/92, BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678, m.w.N.).

b) Auch die zu prüfenden Besteuerungszeiträume kann der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach seinem Ermessen festlegen (BFH-Urteil in BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678). Allerdings ist sein Ermessen durch die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung --Betriebsprüfungsordnung (Steuer)-- (BpOSt) vom 17. Dezember 1987 (BStBl I 1987, 802) sowie vom 15. März 2000 (BStBl I 2000, 368) --BpO 2000-- eingeschränkt. Diese Selbstbeschränkung ist auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 19. August 1998 XI R 37/97, BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7, und vom 28. Juni 2000 I R 20/99, BFH/NV 2000, 1447).

Nach § 4 Abs. 2 BpOSt/BpO 2000 sind Großbetriebe grundsätzlich lückenlos, andere Betriebe hingegen in der Regel nur für einen Zeitraum von drei Jahren zu prüfen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BpOSt/BpO 2000).

c) Diese Regelungen sieht der BFH als ermessensfehlerfrei an und hat daher die Anordnung einer Außenprüfung bei einem Großbetrieb über einen Prüfungszeitraum von sechs Jahren nicht beanstandet. Ferner hat er allein in der Anordnung einer Prüfung über einen solch langen Prüfungszeitraum kein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten des FA gesehen (BFH-Urteil in BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678, m.w.N.).

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