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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: I B 76/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist der einkommenserhöhende Ansatz von Gehaltsnachzahlungen an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde in 1994 errichtet. Der Gründungsgesellschafter P war nach dem Erwerb der Anteile der anderen vier Gründungsgesellschafter seit April 1999 und auch im Streitjahr 2000 Alleingesellschafter (seit März 1995 war er mit 66 % beteiligt); zugleich war er seit 1995 als Geschäftsführer bestellt. In der Körperschaftsteuererklärung des Streitjahres ist ein Steuerbilanzgewinn in Höhe von 31 575 DM erklärt. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind Personalkosten in Höhe von 566 668 DM sowie Personalkosten aus den Vorjahren in Höhe von 345 000 DM ausgewiesen. Der zuletzt genannte Posten ist damit begründet worden, dass wegen der angespannten Liquiditätslage seit 1994 keine Gehälter an den geschäftsführenden Gesellschafter hätten ausgezahlt werden können. Auf Grund der miserablen Bilanzlage habe der Geschäftsführer seine Ansprüche auf Gehaltszahlung "zurückgestellt". Da die aufgelaufenen Forderungen aus Altgehältern nur für den Fall entsprechender Liquidität der Klägerin hätten ausgeglichen werden können, seien die Forderungen nicht bilanziert worden. Sie seien "Eventualverbindlichkeiten" gewesen und seien "dementsprechend in der Handelsbilanz unter Strich ausgewiesen worden". Die ausstehenden Zahlungen seien dann nach der finanziellen Erholung der Klägerin in den Jahren 2000 und 2001 nachgeholt worden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) kündigte an, die Gehaltszahlungen für die Vorjahre (345 000 DM) im Streitjahr als vGA anzusetzen. Daraufhin reichte die Klägerin berichtigte Bilanzen für die Jahre 1994 bis 1999 bei dem FA ein, in denen sie nunmehr Gehaltsverbindlichkeiten auswies.

Die Klage gegen den Ansatz der vGA wurde vom Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17. Mai 2006 1 K 1784/03 abgewiesen.

Die Klägerin macht geltend, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2006 1 K 1784/03 zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt eine Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH oder anderer Gerichte voraus. Rügt der Beschwerdeführer eine derartige Abweichung, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840; vom 16. Oktober 2006 I B 50/06, BFH/NV 2007, 254). Mit der Darlegung eines Abweichens in der Würdigung von Tatsachen oder einer fehlerhaften Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls oder eines bloßen Subsumtionsfehlers des FG macht ein Beschwerdeführer keine Divergenz geltend (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2004 III B 131/03, BFH/NV 2005, 339).

2. Die Klägerin macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, dass ein erforderlicher Bilanzansatz der Gehaltsverbindlichkeiten nicht erfolgt sei und eine nachträgliche Bilanzkorrektur nicht zulässig sei, weil eine Rückwärtsberichtigung bis zur Fehlerquelle in Folge Bestandskraft der Steuerbescheide nicht mehr in Betracht komme. Damit weiche das FG von der BFH-Rechtsprechung in den BFH-Urteilen vom 6. September 2000 XI R 18/00 (BFHE 193, 279, BStBl II 2001, 106), vom 28. April 1998 VIII R 46/96 (BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443) und vom 5. September 2001 I R 107/00 (BFHE 196, 515, BStBl II 2002, 134), nach der eine Bilanzkorrektur bei einer verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit in Betracht komme, ab. Dem FG seien bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen, dass sie geeignet seien, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen, so dass sie vom BFH korrigiert werden müssten.

Den Darlegungsanforderungen (siehe 1.) genügt dieser Vortrag nicht. Die Klägerin hat mit der Formulierung eines Rechtssatzes, der die Entscheidung im konkreten Einzelfall trägt, keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil bezeichnet, mit dem das FG von entsprechenden Rechtssätzen des BFH abgewichen wäre. Sie rügt im Ergebnis, das FG habe die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung im Streitfall falsch angewendet. Selbst wenn dies zuträfe, rechtfertigte dies die Zulassung der Revision nicht. Insbesondere ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer objektiv willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorliegt, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen könnte (s. dazu BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285).

3. Der angeführte Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann nicht auf den Teil der Entscheidung des FG bezogen werden, in dem der Ansatz einer vGA (Vergütung 1. Juni 1994 bis 14. März 1995) auf den selbständigen Sachgrund gestützt wird, P sei nicht als Geschäftsführer bestellt worden und die Klägerin habe einen Nachweis einer kommissarischen Bestellung nicht erbracht. Soweit die Klägerin geltend macht, dass mündliche Vereinbarungen nicht immer nachgewiesen werden könnten, sie aber in der Praxis üblich seien und auch in der BFH-Rechtsprechung anerkannt würden, macht sie im Übrigen letztlich ebenfalls nur eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG geltend (keine Feststellungen zu einer tatsächlichen Tätigkeit des P als Grundlage eines Anspruchs auf Vergütung), was allein nicht zur Revisionszulassung führen kann.

4. Soweit die Klage wegen des Fehlens eines Vorverfahrens abgewiesen wurde (Bescheid zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2000), hat die Klägerin einen Revisionszulassungsgrund nicht benannt.

Ende der Entscheidung

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