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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: I B 79/01
Rechtsgebiete: FGO, DBA-Dänemark, OECDMustAbk


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
DBA-Dänemark 1995 Art. 15 Abs. 3
OECDMustAbk 1977 Art. 15 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Arbeitsort eines Fernfahrers --ob dort, wo sich dieser mit dem ihm anvertrauten Fahrzeug physisch aufhält, oder aber am Sitz des Arbeitgebers-- und die darauf abzuleitende abkommensrechtliche Zuordnung des Besteuerungsrechts ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits wiederholt beantwortet worden (vgl. dazu Urteile vom 29. Januar 1986 I R 22/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479; vom 28. September 1990 VI R 157/89, BFHE 162, 290, BStBl II 1991, 86; vgl. auch Urteile vom 14. Dezember 1988 I R 148/87, BFHE 155, 374, BStBl II 1989, 319, und vom 12. November 1986 I R 38/83, BFHE 148, 289, BStBl II 1987, 377 zur vergleichbaren Situation eines Piloten und eines Seemannes; zustimmend Finanzgericht --FG-- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. April 2001 1 K 2597/00, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2001, 479; Schieber in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 MA Rz. 74; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 19 Rdnr. B 435 ff.; W. Wassermeyer, IStR 2001, 470).

Neue Gesichtspunkte, die die Richtigkeit dieser Entscheidungen in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich oder von den Klägern vorgebracht worden.

Das betrifft zum einen die von diesen erwogene analoge Anwendung von Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandleistung in Steuersachen (DBA-Dänemark 1995) vom 22. November 1995 (BGBl II 1996, 2566). Für eine solche Analogie besteht angesichts der klaren abkommensrechtlichen Begrenzung auf Schifffahrts- und Luftverkehrsunternehmen keine Möglichkeit. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die beteiligten Vertragsstaaten --in Einklang mit Art. 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens aus 1977 (OECDMustAbk) bewusst davon abgesehen haben, Verkehrsunternehmen anderer Art in die Sonderregelung mitaufzunehmen. Die für einen Analogieschluss erforderliche Regelungslücke besteht folglich nicht. Die voneinander abweichende Behandlung von Bordpersonal von Schiffen und Flugzeugen einerseits und von Berufskraftfahrern andererseits ist aber auch nicht gleichheitswidrig. Art. 15 Abs. 3 DBA-Dänemark zielt darauf ab, demjenigen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht für die Vergütungen des Bordpersonals zu sichern, dessen Steueraufkommen infolge des gewinnmindernden Abzugs dieser Vergütungen bei dem Schifffahrts- oder Luftverkehrsunternehmen geschmälert worden ist (vgl. F. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15 Rz. 196). Die Vorschrift soll also diesem Vertragsstaat einen Ausgleich gewähren, nicht aber den einzelnen Arbeitnehmer begünstigen. Für eine Gleichbehandlung jeglicher Arbeitnehmer, die für ihre Arbeitgeber im internationalen Verkehr eingesetzt sind, besteht deswegen keine Veranlassung.

Zum anderen liegt auch kein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten vor. Insbesondere ist der betroffene Berufskraftfahrer durch die abkommensrechtliche Besteuerungszuordnung nicht in seiner Freizügigkeit beeinträchtigt. Dass andere EG-Mitgliedstaaten möglicherweise von den entsprechenden, auch ihnen als Ansässigkeitsstaaten zustehenden Besteuerungsrechten keinen Gebrauch machen, kann daran nichts ändern.

Letzteres gilt im Ergebnis gleichermaßen für den klägerischen Einwand, die Steuerpraxis weise auch im Inland innerhalb der einzelnen Oberfinanzdirektionen beträchtliche Unterschiede auf (vgl. insoweit zutreffend W. Wassermeyer, IStR 2001, 470, 472).

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.



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