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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: I B 8/05
Rechtsgebiete: FGO, ErbbauV, BGB
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
ErbbauV § 27 | |
BGB § 547a |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. a) Das Finanzgericht (FG) ist nicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 1983 VIII R 30/82 (BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755) abgewichen.
Eine Divergenz liegt vor, wenn bei vergleichbarem Sachverhalt ein die Entscheidung des FG tragender Rechtssatz von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des BFH oder eines anderen FG abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603).
Nach Auffassung des BFH im Urteil in BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755 liegen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Gestalt einer Sachleistung vor, wenn ein vom Nutzungsberechtigten erstelltes Gebäude entschädigungslos in das Eigentum des zur Grundstücksüberlassung Verpflichteten übergeht und der Vermögenszuwachs seine Grundlage im Nutzungsvertrag hat. Das FG ist von den gleichen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Gebäude auf ihren Gesellschafter und dessen Ehefrau nicht als Sachleistung aufgrund des Pachtvertrages übertragen habe. Soweit die Klägerin dieser Würdigung nicht folgt, macht sie eine unrichtige Subsumtion, d.h. einen materiell-rechtlichen Fehler des FG geltend, der die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht rechtfertigt (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 2004 X B 10/03, juris, und vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110).
b) Die Rügen, das FG sei auch von den Senatsurteilen vom 9. Dezember 1987 I R 260/83 (BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460), vom 28. Juni 1989 I R 89/85 (BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854) und vom 30. Januar 2002 I R 13/01 (BFH/NV 2002, 1172) abgewichen, hat die Klägerin nicht hinreichend begründet (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie hat schon keine die Entscheidungen jeweils tragenden Rechtssätze des FG herausgestellt, die von tragenden Rechtssätzen dieser Urteile abweichen sollen.
Im Übrigen hat sich das FG zu der Frage, ob die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Streitfall auch die Umsatzsteuer erfasse, nicht geäußert, da seiner Auffassung nach alle Wertermittlungsmethoden zu einem höheren Wert ohne Umsatzsteuer führten, als vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) insgesamt (einschließlich Umsatzsteuer) als vGA angesetzt war.
2. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Frage das "abstrakte" Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082). Die Voraussetzungen hierfür sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam, ob die entsprechende Anwendung des § 27 der Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbauV) und § 547a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Verhältnis zwischen juristischer Person/Gesellschafter die Kriterien der vGA erfüllen bzw. welcher Spielraum zum Verkehrswert bestehen darf. Damit hat die Klägerin weder eine abstrakte Rechtsfrage formuliert noch hat sie sich mit der bisherigen Rechtsprechung und Literatur zu dieser Problematik auseinander gesetzt.
Die weitere Frage, ob für die Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren anzuwenden ist, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da nach Auffassung des FG sowohl das Ertragswert- als auch das Sachwertverfahren zu einer vGA zumindest in der vom FA festgestellten Höhe führen.
3. a) Der von der Klägerin behauptete Verfahrensverstoß (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 FGO) durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, ist ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet worden. Für eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wäre die substantiierte Darlegung erforderlich gewesen, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes hätte führen können (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861).
Die Klägerin hat keine Ausführungen dazu gemacht, welche neuen Gesichtspunkte sie auf einen entsprechenden Hinweis des FG vorgebracht hätte. Darüber hinaus ist eine Überraschungsentscheidung nur gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802). Der Wert der Gebäude war der zentrale Streitpunkt des Rechtsstreites. Zudem lagen mehrere Gutachten mit unterschiedlichen Wertermittlungsmethoden vor.
b) Soweit die Klägerin die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend macht, fehlt es am Vortrag, aus welchen Gründen, ausgehend vom Rechtsstandpunkt des FG, die Höhe des angemessenen Miet- oder Pachtzinses zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Nach Auffassung des FG hat die Klägerin das Gebäude nicht als Sachleistung aufgrund des Pachtvertrages übertragen.
Ende der Entscheidung
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