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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: I B 8/99
Rechtsgebiete: BGB, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

BGB § 611
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr X ist. Sie streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) darüber, ob Leistungen an ihre Prokuristin Y steuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen. Mit diesen Leistungen hat es folgende Bewandtnis:

Bei einer 1991 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1986 bis 1989 hatte der Prüfer festgestellt, dass die Klägerin an Y nicht vereinbarte Gehaltssonderzahlungen in Höhe von 25 833 DM (1986), 30 400 DM (1988) und 29 900 DM (1989) geleistet hatte. Außerdem hatte Y für 1987 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 28 615 DM erhalten, obwohl ein entsprechender Urlaubsanspruch nicht nachgewiesen werden konnte. Das FA, das X und Y als einander nahestehende Personen ansah, hatte die genannten Zahlungen als vGA angesehen. Die auf dieser Basis ergangenen Bescheide wurden bestandskräftig.

Im November 1992 verklagte Y die Klägerin vor dem Arbeitsgericht W auf Zahlung von 131 388 DM. Die Klage wurde sinngemäß damit begründet, dass Y sich zur Zahlung eines entsprechenden Betrags an X verpflichtet habe. X sei nämlich nicht gewillt gewesen, die aus den angesetzten vGA resultierende Einkommensteuer zu entrichten. Dies gelte neben den o.a. Beträgen auch für eine 1990 erfolgte überhöhte Sonderzahlung in Höhe von 16 640 DM, die das FA zwar nicht überprüft habe, für die aber dieselben Grundsätze gelten müssten. Nachdem Y sich deshalb zur Rückzahlung des Betrags von 131 388 DM an X bereit erklärt habe, müsse die Klägerin diese Summe nochmals an sie leisten.

Das Arbeitsgericht W gab der Klage der Y mit Urteil vom 18. Januar 1993 statt. Die (vollständige) Begründung des Urteils lautet: "Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Zahlung. Sie steht ihr als Vergütung für geleistete Dienste zu (§ 611 BGB). Die aus steuerlichen Gründen notwendig gewordene Rückführung dieses Betrages an den Gesellschafter der Beklagten ändert nichts an dem nunmehr wieder offenen Vergütungsanspruch der Klägerin aus der durch die Beklagte gemachten Zusage. Daran ist die Beklagte gebunden." Das so begründete arbeitsgerichtliche Urteil wurde rechtskräftig.

Die Klägerin stellte in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1992 den Betrag von 131 388 DM zurück. Im Jahr 1993 zahlte sie ihn an Y aus.

Das FA behandelte bei der Veranlagung der Klägerin für 1992 den zurückgestellten Betrag als vGA und erhöhte entsprechend das von der Klägerin erklärte Einkommen. Bei der Veranlagung für 1993 stellte es die Ausschüttungsbelastung her. Diese Sachbehandlung wirkte sich durch Verlustvor- und -rückträge auch auf Steuerbescheide der Jahre 1991 und 1994 aus. Die Klage gegen die entsprechenden Bescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und die Entscheidung des FG von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt:

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen das Urteil eines FG u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2). Wird die Zulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, so muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Divergenzentscheidung bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung bzw. Bezeichnung des Zulassungsgrundes, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sich in ihr eine Rechtsfrage stellt, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7, m.w.N.), die also in diesem Sinne klärungsbedürftig und außerdem im konkreten Fall klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 26. Februar 1998 III B 5/97, BFH/NV 1998, 1260; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 8, m.w.N.). Die von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangte "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutung muss sich deshalb grundsätzlich auf diese beiden Merkmale erstrecken. Der Beschwerdeführer muss also zunächst eine konkrete Rechtsfrage formulieren, auf die sich der geltend gemachte Klärungsbedarf beziehen soll (BFH-Beschluss vom 8. Februar 1999 VII B 284/98, BFH/NV 1999, 1217). Sodann muss er auf das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung dieser Rechtsfrage sowie auf die Problematik der Klärungsfähigkeit eingehen. Der nicht näher substantiierte Vortrag, eine Rechtssache sei von allgemeiner Bedeutung oder für eine Vielzahl von Verfahren von Interesse, genügt dem Erfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO jedenfalls nicht (BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1998 VII B 73/98, BFH/NV 1999, 204; vom 22. Oktober 1998 VIII B 47/98, BFH/NV 1999, 352; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N.).

Im Streitfall hat das FG sein Urteil im Wesentlichen auf zwei Erwägungen gestützt: Zum einen hat es angenommen, dass die Bildung der Rückstellung in der Bilanz zum 31. Dezember 1992 nicht zulässig gewesen sei, weil es an einer hinreichend wahrscheinlichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber Y gefehlt habe. Zum anderen stelle die spätere Auszahlung des vom Arbeitsgericht W ausgeurteilten Betrags eine vGA dar, da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer das Urteil nicht hingenommen, sondern vielmehr mit Rechtsmitteln angegriffen hätte. Dass X hierauf verzichtet habe, sei nach Überzeugung des FG auf persönliche Gründe zurückzuführen. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, inwieweit diese Urteilsbegründung eine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage aufwerfen könnte:

a) In Bezug auf die Rückstellung wird der Ausgangspunkt des FG, dass eine solche nur für hinreichend wahrscheinliche Verpflichtungen gebildet werden kann, auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Deren Angriffe richten sich vielmehr nur dagegen, dass das FG im Streitfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne verneint hat. Letzteres ist aber im Wesentlichen eine einzelfallbezogene Beurteilung, die zudem tatrichterlicher Natur ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600, 603) und den Senat deshalb in einem etwa nachfolgenden Revisionsverfahren binden würde (§ 118 Abs. 2 FGO). Eine solche ist nicht geeignet, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

Im Übrigen enthält das Vorbringen der Klägerin keinerlei Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der Rückstellungsproblematik. Einer Stellungnahme hierzu hätte es im Streitfall vor allem deshalb bedurft, weil die Klärungsfähigkeit keineswegs auf der Hand liegt. Wäre nämlich --entgegen der Ansicht des FG-- die streitige Rückstellung in der Bilanz zum 31. Dezember 1992 berechtigt, dann würde sich hieraus sogleich die Frage ergeben, ob nicht die der Rückstellung zugrunde liegende Verpflichtung auf einer vGA beruht und der Gewinn der Klägerin deshalb außerhalb der Bilanz um den zurückgestellten Betrag erhöht werden müsste. Mit dieser Problematik hätte sich die Klägerin jedenfalls auseinandersetzen müssen, zumal das FG einerseits in der Auszahlung des ausgeurteilten Betrags eine vGA gesehen und andererseits eine solche für das Streitjahr 1992 nur deshalb verneint hat, weil es mangels Rückstellungsfähigkeit der Zahlungsverpflichtung --konsequenterweise-- eine Vermögensminderung vermisst hat. Mit anderen Worten: Hätte das FG die Rückstellungsfrage im Sinne der Klägerin entschieden, so wäre es gleichwohl (auch) für das Streitjahr 1992 nicht zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung gekommen, weil dann die Anerkennung der Rückstellung durch den Ansatz einer vGA in derselben Höhe kompensiert worden wäre. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rückstellungsproblematik hätte es gehört, auch auf diesen Zusammenhang hinzuweisen. Das ist nicht geschehen.

b) Was die Frage der --vom FG für das Streitjahr 1993 angenommenen-- vGA angeht, wird der vom FG angelegte Maßstab ebenfalls dem Grunde nach von der Klägerin akzeptiert. Insbesondere wendet sich die Klägerin nicht gegen die Annahme des FG, dass eine im Gesellschaftsverhältnis veranlasste und einkommenswirksame Vermögensminderung vGA und dass für die Frage nach der Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis auf das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters abzustellen sei. Die Klägerin meint lediglich, dass das FG das Verhalten des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters in unzutreffender Weise konkretisiert habe. Hiermit hat sie indessen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht dargelegt.

Für diese Beurteilung ist vor allem maßgeblich, dass das FG --entgegen der Darstellung der Klägerin-- nicht etwa von dem Gedanken ausgegangen ist, ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter habe "eine juristische Überprüfung sämtlicher Gerichtsentscheidungen vorzunehmen" und fehlerhafte Urteile "als eigenes Fehlverhalten zu verantworten". Es hat sich vielmehr auf seine tatrichterliche Überzeugung gestützt, dass speziell im Streitfall X als Geschäftsführer der Klägerin durch persönliche Motive veranlasst worden sei, das von ihm als unrichtig erkannte arbeitsgerichtliche Urteil hinzunehmen. Dabei handelt es sich um die Würdigung eines sehr spezifisch gelagerten Einzelfalls, aus der sich ---und zwar unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit-- keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben kann. Soweit die Klägerin vortragen wollte, dass ein Geschäftsführer generell --also unabhängig von den Umständen des Einzelfalls-- eine einmal ausgeurteilte Zahlung ohne weitere Prüfung leisten dürfe, würde damit jedenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen: Eine solche Handhabung würde im Ergebnis dazu führen, dass selbst offensichtlich aus persönlichen Gründen erfolgte Leistungen allein deshalb nicht als vGA beurteilt werden könnten, weil ihnen ein Gerichtsurteil zugrunde liegt. Das hält der Senat für ausgeschlossen.

Soweit sich die Klägerin zum anderen darauf beruft, dass ihr Geschäftsführer sich bei der Bewertung des arbeitsgerichtlichen Urteils auf anwaltlichen Rat verlassen habe, kann sie hiermit wegen § 118 Abs. 2 FGO nicht gehört werden. Nach dieser Vorschrift kann der BFH nämlich nur denjenigen Sachverhalt zur Grundlage seiner Entscheidung machen, der vom FG festgestellt worden ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz. 31; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 118 FGO Rz. 42). Im Streitfall hat das FG jedoch nicht festgestellt, dass X im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerichtsprozess einen Anwalt konsultiert habe; es hat im Gegenteil die dahingehende Behauptung der Klägerin ausdrücklich für "zweifelhaft" erklärt. Die Klägerin hat keine Verfahrensrügen erhoben, die zu dem Ergebnis führen könnten, dass richtigerweise eine entsprechende Feststellung hätte getroffen werden müssen. Vor diesem Hintergrund muss ihr genannter Vortrag im vorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben, so dass sich aus ihm eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht ergeben kann.

3. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH hat die Klägerin ebenfalls nicht in der gebotenen Form (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63) dargelegt. Von weiteren Ausführungen hierzu wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Ende der Entscheidung

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