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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: I B 81/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 7g Abs. 7
EStG § 7g Abs. 7 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer sog. Ansparabschreibung.

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, ist der ...bau. Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 13. September 1995 errichtet; sie hat ihre Tätigkeit am 25. September 1995 aufgenommen und für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet. Der zu 45 v.H. an der Klägerin beteiligte X erzielte in den Jahren 1991 bis 1993 im Rahmen einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (2 712 DM; 9 858 DM; 1 544 DM) und in den Jahren 1990 bis 1994 als Gemeinschafter einer Werbegemeinschaft für einen Sportverein Einkünfte aus Gewerbebetrieb (578 DM; 121 DM; ./. 25 DM; 2 DM; ./. 81 DM). Seit 1. April 1995 ist der Gesellschafter X als selbständiger Steuerberater tätig.

Für das Streitjahr 1997 ermittelte die Klägerin einen Jahresfehlbetrag von 92 145 DM unter Inanspruchnahme einer Rücklage i.S. des (§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m.) § 7g Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --Ansparabschreibung für Existenzgründer-- in Höhe von 600 000 DM. In einer Aufstellung wurden die Investitionsvorhaben erläutert (zwei Wirtschaftsgüter mit einem "voraussichtlichen Investitionstermin 1999", vier Wirtschaftsgüter mit einem "voraussichtlichen Investitionstermin 2002").

Gegen einen Steuerbescheid des Streitjahres, in dem die Bemessungsgrundlage ohne den Ansatz der Ansparabschreibung errechnet worden war, wurde Klage erhoben. Im Klageverfahren legte die Klägerin einen geänderten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 vor, in dem eine Ansparabschreibung mit 300 000 DM angesetzt worden war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ einen geänderten Steuerbescheid, in dem eine Ansparabschreibung von 100 000 DM berücksichtigt wurde (auf der Grundlage der Aufstellung der Klägerin und für die dort für 1999 avisierten Investitionen). Die Klage wurde vom Finanzgericht --FG-- Münster abgewiesen (Urteil 9 K 1323/01 K vom 11. März 2005).

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Für die erforderliche Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 2004 VIII B 76/04, BFH/NV 2005, 337). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625; in BFH/NV 2005, 337; vom 3. November 2004 X B 121/03, BFH/NV 2005, 350; vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310, jeweils m.w.N.); das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird (z.B. BFH-Beschluss vom 31. August 2005 XI B 231/03, BFH/NV 2006, 92). Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage begründet noch keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221). Im Übrigen muss dann, wenn sich das FG-Urteil auf mehrere (jeweils selbständig tragende) Begründungen stützt, für jede Begründung mindestens ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. März 2003 II B 41/02, BFH/NV 2003, 1067; vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563).

Innerhalb der Begründungsfrist hat die Klägerin eine diesen Maßgaben entsprechende abstrakte Rechtsfrage nicht formuliert. Selbst wenn man die --außerhalb der Begründungsfrist eingereichte-- "Ergänzung der Begründung" heranziehen sollte, ergibt sich jedenfalls keine Klärungsfähigkeit der dort formulierten Rechtsfrage. Denn das FG hat die Klageabweisung auf zwei Begründungen gestützt (Fall der so genannten kumulativen Mehrfachbegründung). Das FG hat den Ausschluss der Ansparabschreibung für Existenzgründer sowohl mit der von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichneten Frage, ob auch das vorherige Erzielen geringfügiger Einkünfte die Existenzgründer-Eigenschaft i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG ausschließt, begründet, als auch mit dem Hinweis auf das Erzielen "nicht geringfügiger" Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch einen Gesellschafter zeitlich unmittelbar vor der Errichtung der Klägerin. Zu letzterem --die Entscheidung des FG auch allein tragenden-- Grund macht die Klägerin nur geltend, dass das FG die Vorschrift unzutreffend ausgelegt habe, da der relevante Zeitraum für den Bezug "schädlicher Einkünfte" im Streitfall vor dem Beginn des Streitjahres ende. Die Klägerin macht damit geltend, dass ein Rechtsanwendungsfehler vorliege. Ein Vorbringen, das sich darauf beschränkt, dem FG-Urteil materiell-rechtliche Fehler vorzuhalten, kann aber --selbst wenn der Vorhalt berechtigt wäre-- grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).

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