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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: I B 82/08
Rechtsgebiete: FGO, UStG, KStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a | |
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 | |
KStG § 4 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in der gesetzlich gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) begründet.
Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierfür muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369). Ferner muss sich der Beschwerdeführer mit der zu der herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen.
Die Klägerin stellt schon keine abstrakten Rechtsfragen heraus, sondern führt in der Art einer Revisionsbegründung aus, weshalb das Urteil des Finanzgerichts (FG) rechtsfehlerhaft sein soll. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.
2. Das Urteil des FG weicht nicht vom BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 V R 12/05 (BFH/NV 2008, 909) ab. Diese Entscheidung ist zu der Frage ergangen, ob die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler eine einheitliche Vermietungsleistung i.S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes darstellt. Es betrifft damit nicht die im Streitfall erhebliche Frage, ob eine Gemeinde durch das Veranstalten von Wochenmärkten einen Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes unterhält. Ferner ist es zur Umsatzsteuer ergangen, bei der die unternehmerische von der hoheitlichen Tätigkeit --anders als im Körperschaftsteuerrecht-- danach abgegrenzt wird, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage oder im Rahmen der für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen handelt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 V R 70/05, BFH/NV 2008, 719).
Ende der Entscheidung
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