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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: I B 82/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das ihre Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen worden ist. In den Urteilsgründen ist u.a. ausgeführt, nach § 366 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sei zu vermuten, dass die angefochtene Einspruchsentscheidung drei Tage nach ihrer Aufgabe zur Post bei der Bevollmächtigten der Klägerin eingegangen sei. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Mit ihrer deshalb erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass das Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhe. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG sei nämlich Beweis dafür angetreten worden, dass die Einspruchsentscheidung erst nach Ablauf der Dreitagefrist eingegangen sei. Diesen Beweis habe das FG nicht erhoben.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Form dargelegt:
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Als Verfahrensmangel in diesem Sinne kann u.a. das Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisangebots anzusehen sein.
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützt, so muss der geltend gemachte Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diesem Erfordernis wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht schon durch den Vortrag genügt, das FG habe einen angebotenen Beweis nicht erhoben. Wenn das Übergehen eines Beweisantrags gerügt werden soll, muss vielmehr vor allem dargelegt werden, dass das Unterlassen der Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG förmlich gerügt worden ist (BFH-Beschluss vom 24. November 1997 V B 107/97, BFH/NV 1998, 859; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65 i.V.m. § 120 Rz. 37, m.w.N.). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertreten war (Gräber/Ruban, a.a.O.).
3. Im Streitfall hat die Klägerin zwar angegeben, ihre erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte habe in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung beantragt. Sie hat jedoch nicht behauptet, dass ein entsprechender Antrag zu Protokoll des Gerichts gestellt worden ist. Aus der Sitzungsniederschrift des FG ergibt sich eine solche Antragstellung ebenfalls nicht. Schließlich hat die Klägerin auch nicht etwa vorgebracht, dass das FG von Amts wegen zu der nunmehr vermissten Beweiserhebung verpflichtet gewesen sei. Damit fehlt es im Streitfall an der ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten Verfahrensmangels, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muss.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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