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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: I B 83/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2 |
Gründe:
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist als Angestellter einer inländischen Gemeinde tätig; er wohnt in Frankreich. U.a. gegen einen vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gegen ihn erlassenen Lohnsteuernachforderungsbescheid für 1996 und 1997 hat er beim Finanzgericht (FG) Klage erhoben. Gleichzeitig hat er die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheides beantragt.
Diesen Antrag hat das FG abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Nichtzulassung der Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH); der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Weiter wendet sich der Antragsteller "gegen die Abweisung des Antrags auf gerichtliche Vollziehungsaussetzung", da die dem FG dargelegten Gründe mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit für die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren sprächen.
Die Beschwerde ist unzulässig, sie war daher zu verwerfen.
1. Gegen die Entscheidung des FG über die AdV steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV (§ 69 Abs. 3 FGO) nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715). Die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO --die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend-- ist in § 128 Abs. 3 FGO nicht vorgesehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2000 III B 1/00, BFH/NV 2000, 1111; vom 26. Juli 2001 X B 44/01, nicht veröffentlicht). Dagegen bestehen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine verfassungsmäßigen Bedenken (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Oktober 1977 2 BvR 502/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).
3. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig. Eine solche Beschwerde, die in der FGO selbst nicht vorgesehen ist, wird lediglich ausnahmsweise in Fällen für zulässig erachtet, in denen der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.; vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481). Der Antragsteller rügt mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich inhaltlich die Entscheidung des FG. Ein derartiges Vorbringen ist ausschließlich dem Beschwerdeverfahren unter der Voraussetzung der --im Streitfall nicht erfolgten-- Zulassung durch das FG (oben 1.) vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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