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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: I B 84/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist, ob die Einkünfte eines Berufskraftfahrers aus nichtselbständiger Arbeit für einen in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber im Inland zu versteuern sind.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten mit Wohnsitz im Inland und wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr von Januar bis einschließlich November als Berufskraftfahrer bei einer luxemburgischen Spedition beschäftigt. In Ausübung dieser Tätigkeit hielt er sich zwei Tage in Belgien, einen Tag in Norwegen, 67 Tage in Dänemark und 17 Tage in den Niederlanden auf.

Die Einkünfte des Klägers aus dem luxemburgischen Arbeitsverhältnis wurden vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Rahmen der Veranlagung der Kläger für das Streitjahr als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unterworfen.

Die Klage blieb erfolglos. Die Einkünfte des Klägers aus der Tätigkeit für den luxemburgischen Arbeitgeber seien nicht im Inland von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ausgenommen, da sie weder in Luxemburg noch in einem Drittstaat besteuert werden könnten. Der Kläger habe als Berufskraftfahrer seine regelmäßige Arbeitsstätte in seinem Fahrzeug, mit dem er im Streitjahr keine Fahrten in Luxemburg unternommen und sich in Drittstaaten jeweils weniger als 183 Tage aufgehalten habe. Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 25. Februar 2008 7 K 378/05 ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2008, 999 abgedruckt.

Die Kläger machen geltend, dass die Revision gegen das angefochtene Urteil nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden.

Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2005 II B 122/04, BFH/NV 2006, 100; vom 20. März 2007 X B 185/06, BFH/NV 2007, 1181; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Wird ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gerügt, ist eine substantiierte, an den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2007 IV B 169/06, BFH/NV 2008, 390; vom 26. März 2008 II B 86/07, BFH/NV 2008, 1127).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger tragen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lediglich vor, dass der Kläger durch die Besteuerung seiner aus dem luxemburgischen Arbeitsverhältnis erzielten Einkünfte im Inland gegenüber den in Luxemburg wohnhaften Angestellten seines luxemburgischen Arbeitgebers diskriminiert werde und dies zu einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht führe. Von der Diskriminierung seien eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betroffen. Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich indessen nicht, dass die aufgeworfene Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 1. März 2007 VI B 92/06, BFH/NV 2007, 1172, unter I. der Gründe; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.). Denn die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Hierzu hätten sie sich insbesondere mit der Rechtsprechung des EuGH zum Vorliegen einer Diskriminierung bei unterschiedlicher Besteuerung gebietsansässiger und gebietsfremder natürlicher Personen auseinandersetzen müssen. Danach befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde regelmäßig nicht in einer vergleichbaren Lage, da es grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaates ist, den Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der seine persönliche Lage und seinen Familienstand kennzeichnenden Umstände umfassend zu besteuern (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Februar 1995 Rs. C-279/93 "Schumacker", EuGHE I 1995, 225, Tz. 31 f.; vom 14. September 1999 Rs. C-391/97 "Gschwind", EuGHE I 1999, 5451, BStBl II 1999, 841, Tz. 22; vom 25. Januar 2007 Rs. C-329/05 "Meindl", EuGHE I 2007, 1107, Tz. 23).

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