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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: I B 85/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Rechtsfrage zu formulieren, die im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärungsfähig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2003 VII B 45/02, BFH/NV 2003, 665).

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliege, wenn das Vorstandsmitglied eines Vereins zur Abgeltung seiner Tätigkeit im Vereinsinteresse Aufwendungen in Höhe von jährlich 5 000 DM im Durchschnitt erhalte.

Diese Ausführungen genügen den Begründungserfordernissen schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht vorträgt, dass diese Frage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden könnte.

Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil das Finanzgericht (FG) sein die Klage abweisendes Urteil nicht darauf gestützt hat, dass der Kläger seinem Vorstand rückwirkend für die Jahre 1988 bis 1997 eine Vergütung von 56 800 DM bezahlte, sondern darauf, dass der Vorstand dem Kläger Darlehen gewährt und sich hierfür Zinsen habe zahlen lassen, obwohl der Kläger diese Darlehen nicht benötigt habe. Zinszahlungen für Darlehen, die von einem Vereinsvorstand dem Verein ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund aufgedrängt worden seien, seien Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck des Klägers fremd und deshalb gemeinnützigkeitsschädlich seien (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 AO 1977).

b) Die vom Kläger zusätzlich aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Vorstand eines Vereines berechtigt sei, dem Verein Darlehen zu gewähren, sofern die Darlehenszinsen angemessen seien, wäre im Revisionsverfahren ebenfalls nicht klärungsfähig, weil das FG davon ausgegangen ist, dass der Kläger seine Ausgaben durch Spendenmitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren problemlos hätte abdecken können. Ausführungen dazu, weshalb es grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll, ob Zinszahlungen für Darlehen, die ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund dem Verein aufgedrängt wurden, dem satzungsmäßigen Zweck des Klägers dienen können, sind weder ersichtlich noch dargetan.

c) Auch soweit der Kläger geltend macht, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob das FA einen Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen habe, dass es trotz Kenntnis der tatsächlichen Geschäftsführung eines Vereines diese Tätigkeit jahrelang geduldet habe, legt er weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Frage dar.

Nach den Feststellungen des FG war der Kläger in den Streitjahren vorläufig als gemeinnützig anerkannt worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich aus dieser vorläufigen Bescheinigung, die nach ständiger Rechtsprechung kein Verwaltungsakt, sondern nur eine unverbindliche Rechtsauskunft darstellt (z.B. BFH-Beschluss vom 23. September 1998 I B 82/98, BFHE 186, 433, BStBl II 2000, 320), ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Klägers ergeben soll, zumal die Darlehen dem Kläger ausweislich der Feststellungen des FG mit einer Ausnahme sämtlich in den Streitjahren gegeben wurden.

2. Unschlüssig ist auch die Rüge des Klägers, das FG sei von den BFH-Entscheidungen in BFHE 186, 433, BStBl II 2000, 320 sowie von den BFH-Beschlüssen jeweils vom 23. Februar 1999 XI B 128/98 (BFH/NV 1999, 1055) und XI B 130/98 (BFH/NV 1999, 1089) abgewichen.

Der Kläger trägt vor, im Widerspruch zu diesen Entscheidungen habe das FG sämtliche angefallenen Kosten unter den Begriff der Verwaltungsausgaben subsumiert und dabei verkannt, dass es grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalls ankomme und es derzeit keine absoluten oder prozentualen Obergrenzen gebe. Zudem sei bislang weder in der Rechtsprechung noch nach der Verwaltungsauffassung ein Rechtsgrundsatz zu erkennen, nach dem es einem gemeinnützigen Verein verwehrt sei, zur Erhaltung seiner Liquidität die aus seiner Sicht bestmögliche Finanzierung durchzuführen, soweit sichergestellt sei, dass sämtliche Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke eingesetzt würden.

Damit ist die geltend gemachte Divergenz zu Entscheidungen des BFH als Unterfall des Zulassungsgrunds der Sicherung der Rechtsprechungseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat nicht, wie es für die Bezeichnung einer Divergenz erforderlich ist, den von ihm aus der Rechtsprechung des BFH abgeleiteten Rechtssätzen einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz des FG gegenübergestellt (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603).

3. a) Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 FGO) ist nicht schlüssig erhoben. Der Kläger trägt lediglich vor, das FG habe von angebotenen Beweismitteln Abstand genommen, obwohl eine umfassende Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen wäre, denn die Finanzbehörde habe über Jahre hinweg die Geschäftsführung des Klägers nicht beanstandet. Damit ist weder vorgetragen, was das FG weiter hätte aufklären müssen, noch welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 15. September 2003 II B 175/02, BFH/NV 2003, 1607).

b) Soweit der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes rügt, weil das FG ohne vorherigen Hinweis seine Klageabweisung auf die zweckfremde Darlehensgewährung gestützt habe, legt der Kläger nicht --wie erforderlich-- dar, was er bei einem entsprechenden richterlichen Hinweis (§ 76 Abs. 2 FGO) vorgetragen hätte und inwiefern das Urteil des FG auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1607).

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