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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.06.2000
Aktenzeichen: I B 85/99
Rechtsgebiete: FGO, BFGEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFGEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Dazu wäre auszuführen gewesen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten und worin die Bedeutung einer Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 1995 V B 79/94, BFH/NV 1995, 1002; vom 9. August 1999 VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76). Derartige Ausführungen lässt die vorliegende Beschwerde vermissen.
Zudem liegt der Vorentscheidung die Feststellung zugrunde, dass die Einnahmen des Klägers keine Spenden, sondern regelmäßig entrichtete kalkulierte Entgelte für die abgegebenen Getränke darstellen. Gegen diese Feststellungen des Finanzgerichts sind Verfahrensrügen nicht vorgebracht worden. Sie sind daher für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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