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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: I B 86/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe die Tragweite des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1782) --DBA-Niederlande-- verkannt. Der Kläger habe auf dem jeweiligen Schiff, das er als Kapitän geführt habe, eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte i.S. des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a DBA-Niederlande unterhalten. Insgesamt stelle sich die Frage, ob die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13. Februar 1974 I R 218/71 (BFHE 111, 416) für den Bereich der Binnenschifffahrt Geltung beanspruche.
Damit ist kein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargetan. Der Kläger stellt weder eine seiner Auffassung nach grundsätzlich klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage heraus und erläutert, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369), noch legt er die Voraussetzungen der Revisionszulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO dar.
Ende der Entscheidung
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