Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: I B 87/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 71 Abs. 2 | |
FGO § 78 Abs. 1 | |
FGO § 86 |
Gründe:
I. Streitpunkt ist die Gewährung von Akteneinsicht.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine Aktiengesellschaft, hat beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg Klage gegen diverse Steuerbescheide und Bescheide über die Festsetzung von Zwangsgeldern des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Außerdem hat sie in der Klageschrift beantragt, beim FG Einsicht in die Akten der Steuerfahndungsstelle A betreffend strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen eine frühere Leitungsperson der Antragstellerin und deren vormaligen Justiziar nehmen zu können. Das FG hat das Akteinsichtsbegehren mit Beschluss vom 12. März 2007 3 V 3013/07 abgelehnt. Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat dem Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.
Gemäß § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten. Zu den letztgenannten Akten gehören zunächst die den Streitfall betreffenden, dem FG gemäß § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten der beteiligten Behörde, hier also jene des FA. Des Weiteren gehören dazu die vom Gericht nach § 86 FGO beigezogenen Akten einer nicht am Rechtsstreit beteiligten Behörde bzw. eines anderen Gerichts (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2000 V B 82/00, BFH/NV 2001, 622; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 78 Rz 3).
Die hier in Rede stehenden Akten der Steuerfahndungsstelle A unterfallen demnach nicht dem Einsichtsrecht nach § 78 Abs. 1 FGO. Denn es handelt sich um Akten einer am Rechtsstreit nicht beteiligten Behörde, die vom FG nicht gemäß § 86 FGO beigezogen worden sind. Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht ebenso wenig wie ein Anspruch darauf, dass sich das Gericht zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht Akten vorlegen lässt, die es aus seiner Sicht für seine Entscheidungsfindung nicht benötigt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 622; vom 8. Oktober 2003 VII B 321/02, BFH/NV 2004, 499; vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511; vom 8. Dezember 2006 XI B 59/06, BFH/NV 2007, 737).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.