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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.1998
Aktenzeichen: I B 87/97
Rechtsgebiete: FGO, DMBilG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § II Nr. 1
DMBilG § 51
DMBilG § 53
AO 1977 § 169 Abs. 2
AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung erfüllt.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Da die Klägerin innerhalb der Beschwerdefrist --neben Ausführungen zum Einkommensteuergesetz der DDR (EStG DDR) und D-Markbilanzgesetz (DMBilG)-- lediglich die Verfassungswidrigkeit der vom Finanzgericht (FG) angewandten Rechtsnormen gerügt und diese im übrigen auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist durch Vorlage ihrer Verfassungsbeschwerde substantiiert begründet hat, erfüllt ihre Beschwerde nicht die von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Voraussetzungen. Selbst wenn der Senat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß sie mit ihrer Behauptung eines verfassungswidrigen Zustandes stillschweigend eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO behaupten wollte, so genügen ihre Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 6. Februar 1997 V B 104/96, V B 106/96, BFH/NV 1997, 769).

Wird grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht, so sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsentwicklung dienen kann (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27; vom 18. August 1992 VII B 227/91, BFH/NV 1993, 312, m.w.N.). Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muß, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 1989, 27, m.w.N.). Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdeschrift nicht.

Eine Ausnahme von einer eingehenden Darstellung der grundsätzlichen Bedeutung wurde in der Rechtsprechung des BFH allerdings dann gemacht, wenn diese offensichtlich war (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.). Von einem offenkundigen Allgemeininteresse kann im Streitfall aber schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die Rechtssache ausgelaufenes Recht betrifft (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 12). Die im Streitjahr 1990 noch anzuwendenden einschlägigen Vorschriften, wie das EStG DDR, Anlage 1 zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik und der Deutschen Demokratischen Republik (BGBl II 1990, 537), wie auch die §§ 51, 53 DMBilG, wirkten sich ausschließlich und einmalig im Veranlagungszeitraum 1990 aus. Nachdem der BFH mittlerweile wiederholt entschieden hat, daß der zum 30. Juni 1990 ausgewiesene Gewinn nicht im Verhältnis 2:1 umzustellen ist, er mithin also von der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzeslage ausgegangen ist, kann auch nicht von offenkundiger, im Allgemeininteresse zu prüfender Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 124/93, BFHE 175, 46, BStBl II 1994, 852; vom 16. März 1994 I R 146/93, BFHE 175, 22, BStBl II 1994, 941; vom 14. September 1994 I R 136/93, BFHE 175, 406, BStBl II 1995, 382; vom 26. September 1995 VIII R 70/94, BFHE 180, 21, BStBl II 1996, 464; vom 10. Dezember 1997 XI R 52/96, BFHE 184, 164, Betriebs-Berater 1998, 1256). Ein Allgemeininteresse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen kann auch deswegen nicht als offenkundig bezeichnet werden, weil die Finanzverwaltung den sich aus der gesetzlichen Regelung ergebenden Härten durch eine Halbierung der auf das 1. Halbjahr 1990 entfallenden Steuerschuld begegnet ist und mittlerweile --jedenfalls für den Regelfall-- für den Veranlagungszeitraum 1990 Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--). Im übrigen kann aufgrund der seit 1994 vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen davon ausgegangen werden, daß die Mehrzahl aller von der anhängigen Problematik erfaßten Fälle sich mittlerweile erledigt hat.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Begründung.



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