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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: I B 89/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 7h | |
EStG § 7h Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 86 Abs. 1 | |
FGO § 86 Abs. 3 | |
FGO § 86 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
I. Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dazu verpflichtet werden kann, bei einer Gemeinde zu "remonstrieren" mit dem Ziel, dass die Gemeinde eine Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) erteilt.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Eigentümerin des Grundstücks X. Die Gemeinde lehnte unter dem 28. Juli 2005 die Erteilung einer Bescheinigung (u.a.) nach § 7h EStG ab; das FA lehnte daraufhin die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen bei der Steuerfestsetzung ab.
Die Antragstellerin beantragte beim Finanzgericht (FG), "in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbständigen Feststellungsantragsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO" festzustellen, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Gemeinde rechtmäßig sei.
Das FG hat das Begehren als Antrag auf Durchführung eines Verfahrens i.S. von § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewürdigt und diesen Antrag durch Beschluss vom 21. März 2007 8 K 1967/06 S abgelehnt.
Der dagegen von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen (Beschluss vom 10. Mai 2007).
Mit ihrer Beschwerde bezieht sich die Antragstellerin auf eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG ..., mit der insbesondere geltend gemacht werden soll, dass die Aufwendungen aus verfassungsrechtlichen Gründen einkommensmindernd berücksichtigt werden müssten.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen (§ 132 FGO). § 86 Abs. 3 FGO bietet für das Begehren der Antragstellerin keine Grundlage (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2006 X B 39/06, BFH/NV 2006, 1697; X B 45/06, BFH/NV 2006, 1698, und X B 65/06, BFH/NV 2006, 1699).
Nach § 86 Abs. 1 FGO in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung sind Behörden grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten Gründen geheim gehalten werden müssen. Nach Abs. 3 der Vorschrift stellt der BFH auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des BFH hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen.
§ 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366, m.w.N.). Daran hat sich durch die Neufassung der Vorschrift mit Wirkung ab 1. April 2005 nichts geändert.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor. Vielmehr geht es der Antragstellerin darum, die Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h EStG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen und das FA insoweit zur Einwirkung auf die zuständige Gemeindebehörde zu veranlassen. Für ein solches selbständiges Verfahren bietet § 86 Abs. 3 FGO keine Rechtsgrundlage.
Ende der Entscheidung
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