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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.03.2002
Aktenzeichen: I B 9/01
Rechtsgebiete: EStG, EStDV, KStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 49 | |
EStG § 50a | |
EStG § 50a Abs. 5 | |
EStDV § 73g | |
KStG § 2 Abs. 1 | |
FGO § 60 Abs. 6 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F. | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten zum einen darüber, ob die Beigeladene zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) berechtigt war. Zum anderen ist streitig, ob die Beigeladene Gründe für eine Zulassung der Revision in ausreichender Form dargelegt bzw. bezeichnet hat, sowie --bejahendenfalls-- ob solche Gründe im Streitfall vorliegen.
Die Klägerin ist eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, zu deren Unternehmensgegenstand die Vermietung und der Aufbau von Konzertbühnen gehören. Sie verpflichtete sich gegenüber der X-GmbH, im Rahmen der Deutschlandtournee der ausländischen Musikgruppe A die erforderlichen Bühnen zur Verfügung zu stellen, für deren Auf- und Abbau zu sorgen und mit den Proben verbundene technische Leistungen zu erbringen. Hierfür sollte sie insgesamt 5 Mio. US-$ erhalten. In einem weiteren Vertrag wurde für Leistungen der Klägerin bei zusätzlichen Konzerten der A ein Entgelt von 5,4 Mio. DM vereinbart. Die X-GmbH wurde im Juni 1997 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Die X-GmbH hatte ferner mit der Y-Ltd. einen Vertrag über die Verwendung des Namens "A" geschlossen. Außerdem hatte sie sich gegenüber der niederländischen Z-BV zur Zahlung von 3,1 Mio. US-$ für die Überlassung der Künstler der A verpflichtet. Zwischen der X-GmbH und den insgesamt drei ausländischen Kapitalgesellschaften war vereinbart, dass Gelder zur Begleichung etwaiger Steuerschulden der ausländischen Gesellschaften auf Treuhandkonten bereitgehalten werden sollten. Treuhänder sollte der steuerliche Berater der X-GmbH, Steuerberater S sein.
Die X-GmbH gab für die von ihr gezahlten Beträge keine Steueranmeldungen gemäß § 50a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Daraufhin erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen sie einen auf § 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gestützten Haftungsbescheid über 2 407 490,12 DM. Als Steuerschuldner wurden in diesem Bescheid die Mitglieder der A namentlich benannt.
Am 26. Juli 1995 erließ das FA "zur Sicherung der Abzugsteuer gem. § 50a EStG, Solidaritätszuschlag § 50a EStG" gegen die X-GmbH eine Arrestanordnung über insgesamt 4 191 033,64 DM. Mit Verfügung vom gleichen Tag pfändete es ein Konto der X-GmbH wegen einer Forderung in Höhe des genannten Betrages. Die Drittschuldnerin zahlte daraufhin an das FA 178 072,40 DM. Am 1. August 1995 überwies S weitere 4 012 952,24 DM, wobei er zum Verwendungszweck auf die "Abzugsteuer lt. Arrestverfügung" hinwies.
Am 22. August 1995 erließ das FA einen "geänderten Haftungsbescheid" über einen Betrag von 4 191 024,64 DM. Dieser Bescheid wurde sowohl von der X-GmbH als auch von der Klägerin und von weiteren Beteiligten mit Einsprüchen angefochten, über die noch nicht entschieden worden ist. In der Folge setzte das FA die Vollziehung des Bescheids in Höhe von 2 277 268,39 DM aus; es hielt für zweifelhaft, ob die an die Klägerin gezahlten Vergütungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien.
Mit Schreiben vom 4. November 1997 beantragte die Klägerin die Erstattung des ausgesetzten Betrags. Am 3. Dezember 1997 ging beim FA eine Abtretungsanzeige ein; hiernach hatte die X-GmbH am 21. Dezember 1995 einen Erstattungsanspruch aus "der Einkommensteuerveranlagung 1995 gem. § 49 in Verbindung mit § 50a EStG", der mit 2,5 Mio. DM beziffert wurde, an die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene) abgetreten. Schließlich stellten mit Schreiben vom 26. Januar 1998 sowohl die Klägerin als auch die Y-Ltd., die Z-BV und die Mitglieder der A einen Antrag auf Erstattung der von S abgeführten Beträge. Diese Anträge lehnte das FA mit Abrechnungsbescheiden ab. Außerdem erließ es einen Feststellungsbescheid des Inhalts, dass die Klägerin nicht beschränkt steuerpflichtig i.S. des § 2 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sei.
Die Klägerin focht den sie betreffenden Abrechnungsbescheid nach erfolglosem Einspruch mit der Klage an. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage überwiegend statt und ließ die Revision gegen sein --in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 326 abgedrucktes-- Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit ihrer NZB.
Die Klägerin ist der NZB entgegengetreten.
II. Die NZB ist unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht der Klägerin zu folgen ist, dass die Zulässigkeit der NZB bereits an § 60 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) scheitere. Denn jedenfalls hat die Beigeladene die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Form dargelegt.
1. Die Zulässigkeit der NZB richtet sich, da das angefochtene Urteil der Beigeladenen vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist, gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften FGO (a.F.).
2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist dann gegeben, wenn im konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und aus diesem Grund der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.). Dass diese Voraussetzung gegeben ist, muss bei einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten NZB in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.); geschieht dies nicht, so ist die NZB unzulässig.
3. Im Streitfall hat die Beigeladene zwar eine Reihe von Rechtsfragen benannt, die sie für grundsätzlich bedeutsam hält. Sie hat jedoch nicht aufgezeigt, inwieweit diese Fragen in einem den Streitfall betreffenden Revisionsverfahren geklärt werden könnten.
Es ist unmittelbar aus dem Gesetz ersichtlich und deshalb nicht klärungsbedürftig, dass der Anspruch auf Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Steuer demjenigen zusteht, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung). Hierzu hat das FG in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Zahlung des streitbefangenen Steuerbetrags im Namen der Klägerin erfolgt ist. Diese Feststellung ist nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden und wäre deshalb in einem Revisionsverfahren für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Angesichts dessen könnte in einem solchen Verfahren nicht darüber befunden werden, ob das FA im Streitfall zu Recht einen Haftungsbescheid erlassen hat und wie die Bescheidlage sich auf die Person des Erstattungsberechtigten auswirken kann. Unabhängig davon wäre vielmehr letztlich entscheidend, dass S im konkreten Einzelfall auf die Steuerschuld der Klägerin geleistet hat. Die Darlegungen der Beigeladenen lassen deshalb nicht erkennen, inwieweit die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen im Streitfall klärungsfähig sein könnten. Damit hat die Beigeladene den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. nicht genügt.
Ende der Entscheidung
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