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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: I B 9/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) an ihre alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Das Finanzgericht (FG) hat dies in Übereinstimmung mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angenommen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die betreffenden Zahlungen nicht auf einer klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhten. Zudem sei eine mit der Gesellschafter-Geschäftsführerin getroffene Tantiemevereinbarung auch inhaltlich zu beanstanden. Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Form dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu wäre erforderlich gewesen, dass sie in der Beschwerdebegründung eine bestimmte Rechtsfrage benannt und sodann aufgezeigt hätte, aus welchen Gründen diese Frage im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf und im Streitfall geklärt werden kann. Das ist nicht geschehen.

1. Die Klägerin beanstandet zunächst, dass das FA die Vereinbarungen zwischen ihr und ihrer Geschäftsführerin überprüft habe, obwohl die jährlichen Gesamtbezüge der Gesellschafter-Geschäftsführerin sich auf nicht mehr als 300 000 DM belaufen hätten. Damit habe das FA mehreren oberbehördlichen Verwaltungsanweisungen zuwidergehandelt, nach denen die Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen nicht zu überprüfen sei, wenn diese Bezüge einen Betrag von 300 000 DM pro Jahr nicht überstiegen. Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin jedoch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Sie gibt nicht einmal den genauen Inhalt der von ihr in Anspruch genommenen Verwaltungsanweisungen an, so dass nicht erkennbar ist, ob diese Anweisungen die im Streitfall gegebene Gestaltung überhaupt betreffen und welche Aussage sie hierzu machen. Zudem setzt sie sich nicht mit der Frage auseinander, ob die von ihr angestrebte Sachbehandlung mit dem Grundsatz vereinbar wäre, dass die Auslegung ermessensregelnder Verwaltungsanweisungen von den Gerichten nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. November 2005 V R 37/04, BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466, m.w.N.); dieser Grundsatz könnte im Streitfall vor allem deshalb eingreifen, weil ausweislich der --vom FG in Bezug genommenen-- Einspruchsentscheidung das FA die von der Klägerin angesprochenen oberbehördlichen Verfügungen für im Streitfall nicht einschlägig erachtet hat. Angesichts dessen wird der Vortrag der Klägerin zur Bedeutung jener Verfügungen den Anforderungen an die Benennung einer klärungsbedürftigen und im konkreten Fall klärungsfähigen Rechtsfrage nicht gerecht.

2. Sodann rügt die Klägerin, dass das FG die in Rede stehenden Geschäftsführerbezüge zu Unrecht als überhöht angesehen habe und ebenso zu Unrecht von einer Gewinnabsaugung ausgegangen sei. Damit kann sie jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das FG das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen in erster Linie daraus abgeleitet hat, dass es an der notwendigen klaren und eindeutigen Vereinbarung über die zu leistenden Bezüge fehle. Von dieser Begründung wird das angefochtene Urteil getragen; es müsste deshalb auch dann Bestand haben, wenn die Einwendungen der Klägerin zur Höhe und zur Entwicklung der Geschäftsführervergütungen zuträfen. Deshalb lässt der Vortrag der Klägerin nicht erkennen, inwieweit die von ihr bezeichneten Fragen in einem den Streitfall betreffenden Revisionsverfahren geklärt werden könnten. Von weiteren Ausführungen hierzu sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

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