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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: I B 90/06
Rechtsgebiete: FGO, GewStG, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
GewStG § 28 | |
AO 1977 § 12 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend begründet wurde.
1. a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierfür muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369). Ferner muss sich der Beschwerdeführer mit der zu der herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen.
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gemeinde, begehrt, in die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages der S einbezogen zu werden. Sie hält für klärungsbedürftig die Rechtsfrage, ob auch eine Mehrheit von Gesellschaftern als Zweckgemeinschaft die notwendige Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten, Anlagen und das Personal innehaben kann, um den Begriff der Betriebsstätte gemäß § 28 des Gewerbesteuergesetzes beziehungsweise § 12 der Abgabenordnung (AO) zu erfüllen. Sie legt jedoch weder dar, ob und inwieweit sich diese Frage anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt oder diese Frage in der Literatur umstritten ist, noch ob sie in einem nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
Nach der Würdigung des Finanzgerichts (FG) hat die S im ...zentrum der X-organisation (R), die eine aktiv tätige Außengesellschaft gewesen sei, keine Betriebsstätte (§ 12 AO) unterhalten. Sie habe keine wie auch immer geartete Verfügungsmacht über Anlagen, Räumlichkeiten und Personal des R innegehabt, sondern habe mit R, obwohl sie gleichzeitig deren Gesellschafterin gewesen sei, wie mit einem fremden Dritten verkehrt.
An diese Würdigung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage könnte daher nicht geklärt werden. Denn eine Betriebsstätte kann zwar auch in der Betriebsstätte eines Dritten begründet werden, erforderlich ist aber stets eine eigene Verfügungsmacht über die Einrichtung oder Anlage und nachhaltige eigene betriebliche Handlungen (z.B. Senatsurteile vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; vom 13. Juni 2006 I R 84/05, BFH/NV 2006, 2334). Hieran mangelt es nach den Feststellungen des FG.
2. Das Urteil des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so dass sie versagt ist (BFH-Beschluss vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995). Gründe, weshalb es nach § 76 Abs. 2 FGO eines vorherigen Hinweises auf eine hierauf gerichtete Antragstellung in der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, sind angesichts der von Amts wegen zu treffenden Entscheidung (z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 122) nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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