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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: I B 93/04
Rechtsgebiete: KStG
Vorschriften:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
I B 92/04 I B 93/04
Gründe:
I. Bei den Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) handelt es sich um zwei Schwestergesellschaften, jeweils in der Rechtsform der GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist jeweils X.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von "außerordentlichem Aufwand" in Höhe von 2 635,74 DM (Klägerin zu 1) und in Höhe von 21 000 DM (Klägerin zu 2) unter Hinweis auf einen Gelddiebstahl. Nach Darlegung der Klägerinnen handelte es sich bei dem Betrag von 2 635,74 DM um den Kassenbestand der Klägerin zu 1 und bei dem Betrag von 21 000 DM um den Teilbetrag aus dem Barverkauf eines betrieblichen Fahrzeuges der Klägerin zu 2. Beide Bargeldbeträge waren nach Darlegung der Klägerinnen in einem betrieblichen PKW der Klägerin zu 1 über ein Wochenende deponiert worden, weil es nicht mehr rechtzeitig während der Geschäftszeiten möglich gewesen sei, die Beträge zur Bank zu bringen. Lediglich ein weiterer Teilbetrag aus dem Fahrzeugverkauf in Höhe von 4 000 DM sei in die Betriebskasse der Klägerin zu 2 eingelegt worden. Der PKW sei am 4. Dezember 1994, einem Sonntag, gestohlen worden. In dem später sichergestellten Fahrzeug habe das Geld gefehlt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah die geltend gemachten Aufwandspositionen im Streitjahr 1994 als nicht abziehbar an.
Die Klagen gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide blieben im 1. Rechtsgang erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies sie mit inhaltlich übereinstimmenden Urteilen vom 28. Mai 2002 6 K 7119/99 K, abgedruckt in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2003, 807, und 6 K 7121/99 K, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 639, als unbegründet ab.
Der Senat hat die Urteile durch Urteil vom 17. September 2003 I R 91, 92/02 (BFH/NV 2004, 182) aufgehoben und die Sachen an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
Das FG hat die Klagen auch im 2. Rechtsgang als unbegründet abgewiesen. Die seitens der Klägerinnen geschilderten Geschehensabläufe seien nicht glaubhaft. Es stehe vielmehr zur Überzeugung des FG fest, dass die Darstellungen nur den tatsächlichen Geschehensablauf verdecken sollten; der Geschäftsführer habe sich die Gelder angeeignet. Die entsprechenden Beträge seien deswegen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln.
Die Revisionen wurden nicht zugelassen. Dagegen richten sich die Beschwerden.
II. Die --zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (vgl. § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- Beschwerden sind unbegründet. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Zwar trifft es zu, dass die objektive Beweislast (Feststellungslast) einer vGA grundsätzlich beim FA liegt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 I R 52/02, BFH/NV 2003, 1221, m.w.N.). Davon ist das FG in den angefochtenen Entscheidungen jedoch auch ausgegangen. Nach seiner Überzeugung wichen die tatsächlichen Geschehensabläufe in den Streitfällen allerdings von denen ab, die die Klägerinnen geschildert haben. Tatsächlich sei es dem gemeinsamen Geschäftsführer der Klägerinnen darum gegangen, die Aneignung der Gelder durch seine Person zu verdecken. Der Verlust der Geldbeträge sei für die Klägerinnen deswegen nicht nur betrieblich bedingt, sondern durch die Belange des Geschäftsführers gesellschaftlich mitveranlasst. Das FG ist zu dieser Erkenntnis aufgrund der konkreten, feststehenden Gegebenheiten der Einzelfälle und losgelöst von einem (tatsächlichen oder hypothetischen) Fremdvergleich gelangt. Es hat die Gründe seiner Überzeugungsbildung im Einzelnen entwickelt und dargestellt. Zu einer derartigen konkreten Veranlassungsprüfung anhand der tatsächlichen Gegebenheiten war es befugt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13. Juli 1994 I R 43/94, BFH/NV 1995, 548; s. auch Prinz, Steuer und Wirtschaft 1996, 267). Die tatsächliche Würdigung und Beurteilung der in Rede stehenden Sachverhalte durch das FG sind seitens der Klägerinnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht angegriffen worden und wären in nachfolgenden Revisionsverfahren für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Die anderweitige Sachverhaltswürdigung durch die Klägerinnen würde daran nichts ändern. Auf dieser Grundlage hat das FG die Einkünfte der Klägerinnen im Streitjahr infolgedessen zu Recht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes außerbilanziell in Höhe des gebuchten außerordentlichen Aufwands korrigiert.
Ende der Entscheidung
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