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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: I B 94/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 133a |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) Köln hat einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragstellers) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend eine Spontanauskunft an die türkische Steuerbehörde durch Beschluss vom 9. Mai 2007 2 V 1243/07 zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Der Antragsteller hat dagegen "außerordentliche Beschwerde" eingelegt. Rechtliches Gehör sei nicht in ausreichendem Maße gewährt worden. Die unter dem 30. April 2007 vom FG "zur etwaigen Gegenäußerung" (ohne Frist) übersandte Stellungnahme des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) vom 25. April 2007 habe ihn erst am 14. Mai 2007 erreicht; am 15. Mai 2007 sei dann der ablehnende Beschluss des FG eingegangen. Der Beschluss des FG sei auch inhaltlich rechtsfehlerhaft. Es werde daher beantragt, die Entscheidung aufzuheben. "Anderenfalls" werde "auch bei Ablehnung der außerordentlichen Beschwerde" beantragt, "diese Beschwerde an den BFH als Nichtzulassungsbeschwerde weiterzureichen".
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 24. Mai 2007).
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsteller hat ausdrücklich eine "außerordentliche Beschwerde" erhoben. Ein solches Rechtsmittel ist nicht (mehr) statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BStBl II 2007, 468, m.w.N.).
Soweit der Antragsteller die Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren rügt, könnte die Eingabe auch als Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) anzusehen sein. Für die Entscheidung über eine solche Rüge ist aber der BFH nicht zuständig.
Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung über eine einstweilige Anordnung das Rechtsmittel der Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung (nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 FGO) zugelassen worden ist. Daran fehlt es im Streitfall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft.
Ende der Entscheidung
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