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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.1999
Aktenzeichen: I B 94/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 296 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, ist die Beschwerde unzulässig, soweit sie grundsätzliche Bedeutung geltend macht, unbegründet.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muß der Beschwerdeführer, wenn er Divergenz behauptet, dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem von der Rechtsprechung des Revisionsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß allein hieraus eine Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.). Daran fehlt es.
Letztlich geht die Klägerin selbst davon aus, daß die Vorentscheidung nicht von der Entscheidung des BFH vom 29. Oktober 1997 I R 52/97 (BFHE 184, 487, BFH/NV 1998, 796) abweicht. Sie meint nur, daß die dort vom erkennenden Senat angestellten Überlegungen zur Entbehrlichkeit einer Probezeit nicht nur für den Fall einer Umwandlung, sondern auch für den Fall einer Neugründung gelten müßten. Damit hat die Klägerin selbst erkannt, daß die Sachverhalte nicht deckungsgleich sind. Damit fehlt es aber an der schlüssigen Darlegung der Divergenz (vgl. BFH-Beschluß vom 24. März 1995 V B 100/94, BFH/NV 1995, 908).
2. Soweit die Klägerin mangelnde Sachaufklärung rügt, fehlt eine Darlegung der sich anbietenden Sachaufklärungsmöglichkeiten. Abgesehen hiervon fehlt jeglicher Hinweis, daß die Klägerin die fehlende Sachaufklärung gerügt hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 40, m.w.N.). Dies wäre aber im Hinblick auf § 296 der Zivilprozeßordnung erforderlich gewesen.
Dasselbe gilt, soweit die Klägerin mit ihrer Sachaufklärungsrüge die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet. Auch insoweit fehlt jeglicher Hinweis in der Beschwerdeschrift, daß die Klägerin diesen Verfahrensfehler gerügt hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 37, m.w.N.). Im übrigen ist nach eigenem Vortrag der Klägerin die Angemessenheit der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden, so daß insoweit eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung nicht vorliegt.
3. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 7 ff.). Zutreffenderweise weist zwar die Klägerin darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des erkennnenden Senats eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich keine steuerlich anzuerkennende Pension mehr zusagen kann, wenn sie erst 10 Jahre vor dem voraussichtlichen Ruhestand ihres Gesellschafter-Geschäftsführers gegründet wurde und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Pension erst nach einer Probezeit zugesagt hätte (vgl. z.B. BFH in BFHE 184, 487, BFH/NV 1998, 796, m.w.N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin insoweit eine rechtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage angesprochen hat. Selbst wenn man dies zu ihren Gunsten unterstellt, könnte diese Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Die Besonderheit des Streitfalls besteht nämlich darin, daß das FG die Pensionszusage nicht mangels Probezeit als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt hat. Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Gesamtbezüge bei vergleichbaren Unternehmen und der sich im Zusagezeitpunkt darstellenden Ertragsaussichten der Klägerin neben dem Festgehalt in Höhe von jährlich 260 000 DM im Streitjahr keine Pension zugesagt hätte. Die Frage, ob eine Probezeit bei einem branchenerfahrenen Geschäftsführer notwendig ist, hat das FG ausdrücklich offen gelassen. Sie war somit nicht entscheidungserheblich. Zur Frage der Höhe der Gesamtvergütung wurde kein Zulassungsgrund, jedenfalls nicht in der gebotenen Form (s.o.), geltend gemacht.
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zugleich aufgeworfene Frage, ob bei einer Pensionszusage die künftige Ertragsentwicklung der Kapitalgesellschaft zu beachten ist, ist nicht klärungsbedürftig. Der erkennende Senat hat sie mit Urteil in BFHE 184, 487, BFH/NV 1998, 796 (vgl. auch Urteil vom 30. September 1992 I R 75/91, BFH/NV 1993, 330) bejaht. Die Tatsache, daß die Klägerin das Risiko der Invaliditäts- bzw. Hinterbliebenenversorgung durch Lebensversicherungen rückgedeckt hat, macht die Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht entbehrlich, da die Versicherungsprämie ein erheblicher Kostenfaktor ist ( hier: 55 671 DM). Die Frage, ob im Streitfall eine günstige Ertragsprognose erlaubt gewesen wäre, ist eine reine Tat- und keine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Im übrigen ergeht diese Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Ende der Entscheidung
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