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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: I B 94/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
1. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer Kapitalgesellschaft-- mit Urteil vom 23. Juni 1999 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin --einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH-- am 9. Juli 1999 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1999 hat die Prozessbevollmächtigte für die Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und eine Begründung des Rechtsmittels in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Eine Begründung der Beschwerde ist bisher weder beim FG noch beim Bundesfinanzhof eingegangen.
Am 4. Oktober 1999 ging beim FG ein Schreiben mit dem Datum vom gleichen Tag und dem Briefkopf der Prozessbevollmächtigten ein. Es enthält u.a. den Text: "In Sachen Nichtzulassungsbeschwerde ... nehmen wir diese zurück." Das Schreiben ist nicht unterzeichnet.
2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
a) Die Klägerin hat sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Dies führt wegen des Vertretungszwangs gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) zur Unzulässigkeit der Beschwerde (s. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 76 f.).
b) Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden ist.
3. Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens aufgrund des Schriftsatzes vom 4. Oktober 1999 kam nicht in Betracht. Der Schriftsatz ist nicht unterzeichnet. Die in ihm enthaltene Rücknahmeerklärung ist daher unwirksam.
Ende der Entscheidung
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