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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: I B 95/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdeschrift lediglich Ausführungen gemacht, die dahin gehen, dass sowohl das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) als auch das Finanzgericht vorgelegte Unterlagen nicht zutreffend gewürdigt hätten und dass der wahre Sachverhalt von ihr im finanzgerichtlichen Verfahren wiederholt dargestellt worden sei. Dieser Vortrag hat keinen Bezug zu den Gründen für eine Zulassung der Revision, die in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgeführt sind. Den weiteren Vortrag der Klägerin in deren Schriftsatz vom 27. Oktober 2000 kann der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, da er außerhalb der Beschwerdefrist erfolgt ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 55, m.w.N.). Etwa gegebene Revisionszulassungsgründe sind deshalb nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Ende der Entscheidung

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