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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: I B 95/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b
FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I B 95/06 I B 96/06

Gründe:

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (vgl. § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Beschwerden richten sich gegen Verfügungen, durch die das Finanzgericht der Klägerin und Beschwerdeführerin gemäß § 79b FGO Fristen zur Angabe von Tatsachen und zur Vorlage von Beweismitteln gesetzt hat. Die Fristsetzung nach § 79b FGO ist jedoch gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz. 8, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Angesichts dessen müssen die Beschwerden als unzulässig verworfen werden.

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