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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: I B 95/09
Rechtsgebiete: FGO, GG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) für erforderlich. Es sei klärungsbedürftig, ob eine Prüfungsanordnung nichtig sei, wenn sie sich an eine ausländische Gesellschaft unter Angabe ihres im Ausland geführten Namens nebst ausländischer Rechtsformbezeichnung richte und die Möglichkeit bestehe, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verloren habe. Im Streitfall könne sich bei einer Prüfung ergeben, dass sie ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt habe mit der Folge, dass sie ihre Rechtsfähigkeit als ausländische Kapitalgesellschaft verloren habe (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06, Der Betrieb 2008, 2825; vom 1. Juli 2002 II ZR 380/00, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3539).
Damit ist der Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin ist eine kroatische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer "d.o.o." mit Sitz in Kroatien, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Inland unter dem im Rubrum aufgeführten Namen ein Gewerbe angemeldet, Schriftverkehr abgewickelt und Lohnsteueranmeldungen eingereicht hat. Durch das Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 I R 66/90 (BFHE 166, 490, BStBl II 1992, 595) ist geklärt, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berechtigt ist, Prüfungsanordnungen an eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft unter dem Namen und in der Form zu richten, die sie sich selbst im Geschäftsverkehr beimessen. Weiteren Klärungsbedarf hat die Klägerin schon deshalb nicht dargetan, weil sie keine Umstände vorträgt, die es als möglich oder wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie rechtlich nicht mehr existent ist. Dessen ungeachtet ergibt sich aus den genannten BGH-Urteilen nicht, dass die Klägerin nicht Adressat einer Prüfungsanordnung sein könnte.
2.
Die Klägerin hat auch nicht schlüssig eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) dargelegt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509). Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das FG hat sich vielmehr ausführlich (über fast 19 Seiten) mit dem Vorbringen der Klägerin auseinander gesetzt und seine Entscheidung hinlänglich begründet.
Ende der Entscheidung
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