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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2000
Aktenzeichen: I B 95/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 57 |
Gründe
Der Beschwerdeführer hat im Namen einer GmbH i.L. Klage erhoben und die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf AdV abgelehnt. Es fehle bereits an einer wirksamen Bevollmächtigung des Beschwerdeführers für das AdV-Verfahren. Die Kosten des Verfahrens hat das FG dem Beschwerdeführer als vollmachtlosem Vertreter auferlegt.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde eingelegt. Diese richte sich "insbesondere gegen die Festsetzung der Kosten des Verfahrens".
Die Beschwerde ist unzulässig.
Im Verfahren des FG zur Entscheidung über den im Namen der GmbH i.L. gestellten Antrag auf AdV war der Beschwerdeführer nicht Beteiligter i.S. des § 57 der Finanzgerichtsordnung (FGO), er ist daher nicht beschwerdebefugt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1999 I B 130/98, BFH/NV 1999, 1630; vom 17. Juni 1993 VIII R 55/92, VIII B 110/92, BFH/NV 1994, 334). Im Übrigen stünde auch den Beteiligten insoweit die Beschwerde nicht zu, da sie in der Entscheidung nicht zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Eine Beschwer des Beschwerdeführers könnte sich allenfalls aus der gegen ihn ergangenen Kostenentscheidung des FG ergeben (BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 334). In Streitigkeiten über Kosten ist jedoch die Beschwerde nicht gegeben (vgl. § 128 Abs. 4 FGO). Dies gilt auch für die Beschwerde eines Vertreters ohne Vertretungsmacht gegen die ihm gegenüber ergangene Kostenentscheidung (BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199; vom 11. Februar 1998 I B 127/97, nicht veröffentlicht).
Ende der Entscheidung
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