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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: I B 96/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 6a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; sie war deshalb zu verwerfen. Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) ausschließlich gerügten Verfahrensmängel der Vorinstanz (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wurden nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Wird ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Finanzgerichts (FG) zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG habe von Amts wegen den Sachverhalt aufklären müssen, ist anzugeben, wo Tatsachen vorgetragen worden sind, denen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Zur Bewertung der streitigen Pensionsverpflichtung hatte das FA weder schriftsätzlich noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2001 entsprechende Beweisanträge gestellt. Es hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Rüge mangelnder Sachaufklärung erhoben. Damit hat es auf eine entsprechende Verfahrensrüge verzichtet (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- ; ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Dezember 1994 I B 104/94, BFH/NV 1995, 802; vom 22. August 1995 I B 212/94, BFH/NV 1996, 57). Ergibt sich dies nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG, muss zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines (verzichtbaren) Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 67); unterbleibt dies, ist die Beschwerde insoweit unzulässig. Das FA hat keine hinreichenden Gründe dafür geltend gemacht, weshalb ihm eine rechtzeitige Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht möglich war. Die Erheblichkeit einer betragsmäßigen Differenz zwischen dem Teilwert der streitigen Pensionsverpflichtung und ihrem Wert gemäß § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Vorentscheidung war offensichtlich (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 58/93, BFHE 184, 432, BStBl II 1998, 305).

Die weitere Rüge des FA, das FG sei insoweit zu Unrecht von einer Darlegungslast des FA ausgegangen, betrifft die Anwendung materiellen Rechts und damit keinen Verfahrensfehler.

2. Auch für die schlüssige Darlegung der vom FA zusätzlich erhobenen Rüge, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (§§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO), wäre erforderlich gewesen, substantiiert darzulegen, inwieweit das FA alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen (BFH-Beschlüsse vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914, vom 31. März 2000 VII B 62/99, BFH/NV 2000, 1251; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Anm. 14). Auch daran fehlt es.

3. Die mit der Rüge der Verletzung des Inhalts der Akten verbundene Behauptung des FA, bestimmte Umstände seien im Rahmen der Beweiswürdigung abweichend von den Wertungen des FG zu berücksichtigen, betrifft einen materiell-rechtlichen Mangel (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412) und kann daher --selbst wenn er vorläge-- nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen.

4. Das FA hat seine Beschwerde nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt, weshalb der Senat die Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt nicht prüfen konnte.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.



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