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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: I B 96/05
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 193 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfungsanordnung.

Die im Baubereich tätige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts (Sp. z o.o.), hat eine deutsche Zweigniederlassung, die im Handelsregister eingetragen ist (W D). Eine Gewerbeanmeldung datiert den Tätigkeitsbeginn auf den 1. Januar 2002. Die seit 1991 in Deutschland ausgeübte Tätigkeit einer W --mit gleicher Geschäftsadresse wie die Klägerin-- wurde zum 30. Dezember 2000 abgemeldet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat unter der einheitlichen Steuernummer Veranlagungen u.a. der Jahre 1988 bis 2001 erfasst (betreffend W), ebenso Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2002 (wobei die Voranmeldungen 1-6/2002 unter dem Namen W eingereicht worden waren, jene ab 7/2002 unter dem Namen W D). In 2002 wurde der Antrag gestellt, Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aus 2001 (W) zugunsten der W D (Umsatzsteuer und Lohnsteuer 8/2002) zu verrechnen.

Unter dem 19. September 2003 erging mit Hinweis auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Prüfungsanordnung für die W D betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1997 bis 2001.

Das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg hat die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 22. März 2005 (3 K 2599/03) im Wesentlichen abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keinen Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

1. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Für die erforderliche Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 2004 VIII B 76/04, BFH/NV 2005, 337). Einwände, die allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorgebracht werden, sind grundsätzlich nicht geeignet, ein für das Zulassungsverfahren erforderliches Allgemeininteresse an einer Entscheidung zu begründen (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862).

b) Die Klägerin hat diese Anforderungen mit der von ihr innerhalb der Begründungsfrist (zum Ausschluss des nachträglichen Vorbringens s. insoweit BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1862) formulierten Rechtsfrage nicht erfüllt. Mit dieser Rechtsfrage ist letztlich nur die Rechtsüberzeugung der Klägerin dargelegt worden, dass ihr persönlich eine unternehmerische Tätigkeit erst ab 2002 zuzurechnen ist. Damit wird nur vorgebracht, dass das FG in unzutreffender Weise von einer steuerrechtlichen Identität zweier Unternehmen ausgegangen sei und dass das FG den konkreten Sachverhalt rechtsfehlerhaft entschieden habe.

2. Mit dem Vorbringen, die angefochtene Prüfungsanordnung sei nicht "angemessene Zeit" vor dem Prüfungsbeginn bekannt gegeben worden, hat die Klägerin keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt; denn Verfahrensmängel im Sinne dieser Regelung sind Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die gerichtliche Entscheidung im Urteil fehlt (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 XI B 101/04, BFH/NV 2005, 1854, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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