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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: I B 97/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen die am 12. April 2000 zugestellte Vorentscheidung Revision eingelegt. In ihrer am 29. Juni 2000 eingegangenen Revisionsbegründung hat sie "ersatzweise beantragt, die eingelegte Revision als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen".

Die Beschwerde ist unzulässig.

Wie sich aus der Verwendung des Wortes "ersatzweise" ergibt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde bedingt eingelegt worden. Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie unverändert zunächst eine Prüfung der Zulässigkeit der Revision und lediglich im Falle einer negativen Entscheidung ein Eingehen auf die Nichtzulassungsbeschwerde erwartet. Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels als unzulässig angesehen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1987 V B 94/86, BFH/NV 1988, 305; vom 14. Dezember 1994 II B 100/94, nicht veröffentlicht --NV--; vom 8. März 2000 VI B 413/98, NV; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 54).

Zudem wäre die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und in der Beschwerdeschrift, d.h. bis zum Ende der Beschwerdefrist zu begründen gewesen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde ist nicht möglich (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; BFH-Beschlüsse vom 5. August 1997 X R 76/97, BFH/NV 1998, 67; vom 3. Juni 1998 I B 35/97, NV; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 55).

Im Übrigen entspricht die Begründung der Beschwerde nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.



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