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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: I B 98/02
Rechtsgebiete: FGO, GG
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Revisionsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), insbesondere keinen der von ihr gerügten Verfahrensmängel des Finanzgerichts (FG), in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.
1. Die von der Klägerin geltend gemachten Beweisantritte sind der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG vom 15. Mai 2002 nicht zu entnehmen. Die bloße Behauptung, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt zu haben, ist nicht ausreichend. Vielmehr ist zusätzlich vorzutragen, dass das FG den Beweisantrag nicht in das Protokoll aufgenommen und das dahin gehende Begehren des Beteiligten (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--) abgelehnt und den diesbezüglichen Beschluss (§ 160 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO) nicht in das Protokoll aufgenommen hat; weiter ist erforderlich vorzutragen, dass von der Möglichkeit, eine entsprechende Berichtigung des Protokolls zu beantragen (§ 164 ZPO), Gebrauch gemacht wurde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; vom 13. Mai 1993 II B 163/92, BFH/NV 1994, 111).
2. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen weiter aufklären müssen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), gehören zur Zulässigkeit einer derartigen Rüge substantiierte Ausführungen dazu, warum sich dem Gericht eine Beweisaufnahme zu einem bestimmten Beweisthema auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, und was eine solche Beweisaufnahme ergeben und welchen Einfluss sie auf die Entscheidung gehabt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 1999 III B 44/99, BFH/NV 2000, 333).
Daran fehlt es im Streitfall.
Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt auch nicht die Behauptung, das Urteil widerspreche dem tatsächlichen Sachverhalt (BFH-Beschlüsse vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456; vom 25. Februar 2002 X B 124/01, BFH/NV 2002, 784). Auch ein unzutreffendes Schätzungsergebnis führt, selbst wenn es vorliegt, nicht zu einem Verfahrensfehler (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2002 V B 107/00, BFH/NV 2002, 931; in BFH/NV 2000, 333).
3. Wird die Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts gerügt (§ 76 Abs. 2 FGO), so muss angegeben werden, worauf hätte hingewiesen und welche Frage hätte gestellt werden müssen und was darauf geantwortet worden wäre. Ferner ist darzulegen, aus welchem Grund ein Anlass zu dem Hinweis des Gerichts bestanden hat (BFH-Beschluss vom 7. September 2001 VI B 120/01, BFH/NV 2002, 208). Auch zu Letzterem hat die Klägerin nichts vorgetragen.
Im Übrigen verlangt weder die richterliche Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO noch das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), insbesondere bei fachkundig vertretenen Prozessbeteiligten, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert; auch ist das Gericht grundsätzlich nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (BFH-Beschluss vom 3. April 2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900).
Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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