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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: I B 98/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Arbeitslohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (DBA-Frankreich) in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden darf.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren (1997 bis 1999) in Deutschland wohnten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie gaben für die Streitjahre Steuererklärungen ab und fügten ihnen für den Kläger ausgestellte Lohnsteuerkarten bei, in denen als Arbeitgeber des Klägers die deutsche I-GmbH angegeben war. Ob die I-GmbH seinerzeit Arbeitgeberin des Klägers war, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Die Lohnsteuerkarten wiesen den Arbeitslohn des Klägers als nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei aus. Dem sowie den Angaben in den Steuererklärungen entsprechend bezog der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Bezüge des Klägers zunächst nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ein. In der Folge wurden die betreffenden Bescheide jedoch geändert und der Arbeitslohn des Klägers als in Deutschland steuerpflichtig behandelt. Die Klage gegen die Änderungsbescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (FG Nürnberg, Urteil vom 16. April 2008 V 117/2005).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Grund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird kein Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall rügen die Kläger als Verfahrensmangel, dass das FG die I-GmbH als Arbeitgeberin des Klägers angesehen habe, obwohl ein abweichender Sachverhalt vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei. Die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Darlegungserfordernisse haben sie indessen nicht erfüllt. Insbesondere haben sie nicht vorgetragen, dass das FG zusätzliche Beweise hätte erheben müssen und dass sie --die Kläger-- in der ersten Instanz das Unterbleiben einer weiteren Beweiserhebung gerügt hätten oder weshalb ihnen dies nicht möglich war (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603; vom 30. Januar 2008 X B 55/07, BFH/NV 2008, 964; vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974). Im Kern beanstanden sie vielmehr nur die Sachverhaltswürdigung durch das FG. Das aber reicht zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512).

3. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnen die Kläger die Frage, ob der in Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich verwendete Begriff "aufhält" nur die körperliche Anwesenheit in dem in der Vorschrift genannten Tätigkeitsstaat umfasst oder ob "alle arbeitsbedingten Reisen in dritte Länder oder in den Heimatstaat" dem Aufenthalt im Tätigkeitsstaat zugerechnet werden müssen, "sofern sie der dortigen Tätigkeit wertschöpfungsmäßig zuzuordnen sind". Indessen hat der beschließende Senat im Zusammenhang mit mehreren Doppelbesteuerungsabkommen diese Frage wiederholt im erstgenannten Sinne entschieden (z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 I R 22/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479; Senatsbeschluss vom 16. Mai 2002 I B 80/01, BFH/NV 2002, 1423, m.w.N.). Liegt aber zu einer bestimmten Frage schon Rechtsprechung des BFH vor, so gehört zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung jener Frage eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611; BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 603). Daran fehlt es im Streitfall; in der Beschwerdebegründung werden die maßgeblichen Entscheidungen nicht einmal erwähnt. Daher haben die Kläger das Darlegungserfordernis auch insoweit nicht erfüllt. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), den die Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend anführen.

4. Schließlich kann auch der Hinweis der Kläger auf eine ihrer Ansicht nach einschlägige Verwaltungsanweisung (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 20. Februar 1980, BStBl I 1980, 88) der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ein Grund für die Zulassung der Revision wird insoweit ebenfalls nicht dargelegt. Auf weitere Ausführungen dazu sowie zum sonstigen Inhalt der Beschwerdebegründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

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