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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: I B 99/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 1997 bis 2000 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sind.

Die Kläger sind US-amerikanische Staatsbürger, seit 1970 miteinander verheiratet und haben eine Tochter. Der 1949 geborene Kläger war Mitglied der US Air Force und hielt sich von 1980 an zusammen mit der Klägerin ununterbrochen in Deutschland auf. Er bekleidete zuletzt den Dienstgrad eines ... und war auf der Air Force Basis in X stationiert. Nach Beendigung seines Militärdienstes trat der Kläger 1993, ebenfalls in X, eine Stelle als Systemanalytiker bei einer US-amerikanischen Firma an. Die Klägerin arbeitete ehrenamtlich als Assistentin der Schule auf dem Flugplatz X und in der dortigen Bibliothek. Von 1980 an bewohnten die Kläger eine angemietete Wohnung in Z. Die Tochter der Kläger besuchte zunächst einen von der Verwaltung der US-Streitkräfte eingerichteten Kindergarten und später die "... American ... School", eine Einrichtung des US-Verteidigungsministeriums für Kinder von Militärangehörigen. Das soziale Leben der Kläger und ihrer Tochter spielte sich den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zufolge ausschließlich im Umfeld der amerikanischen Streitkräfte ab.

Im September 2001 forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Kläger auf, für die Streitjahre 1997 bis 2000 Einkommensteuererklärungen abzugeben. Da die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, schätzte das FA die Einkünfte der Kläger und erließ, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, entsprechende Einkommensteuerbescheide. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei. Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Das FG hat die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000 u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Kläger aufgrund ihres inländischen Wohnsitzes nicht auf die gesetzliche Fiktion des Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl II 1961, 1190) i.V.m. Art. 73 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl II 1961, 1218) berufen könnten. Die angefochtene Entscheidung beruht mithin auf der Rechtsauffassung des FG, dass die genannten Regelungen auf Technische Fachkräfte mit Wohnsitz im Inland nicht anwendbar sind. Die damit angesprochene Rechtsfrage hat, wie die Kläger hinreichend dargelegt haben (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO abgesehen.

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