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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: I B 99/05
Rechtsgebiete: FGO, KStG
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob die Vermutung, dass Gewinntantiemen von mehr als 50 v.H. regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind, auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, die typische Tätigkeiten eines Freiberuflers verrichten, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Sie ist durch die Rechtsprechung geklärt.
Eine Gewinntantieme, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, kann nach der gefestigten Senatsrechtsprechung vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) sein, wenn die Zusage der Tantieme durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (Senatsurteil vom 4. Juni 2003 I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136). Hiervon ist bei Gewinntantiemen von mehr als 50 v.H. des Jahresüberschusses regelmäßig auszugehen (Senatsurteile vom 15. März 2000 I R 74/99, BFHE 192, 267, BStBl II 2000, 547; vom 27. April 2000 I R 88/99, BFH/NV 2001, 342), und zwar auch bei einer Freiberufler-GmbH (Senatsurteil vom 8. Juli 1998 I R 134/97, BFH/NV 1999, 370).
Ob ausnahmsweise diese Vermutung nicht eingreift, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei zählt es zum Bereich der vom Finanzgericht (FG) zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen, welchen Kriterien der Vorrang zur Beurteilung der Angemessenheit von Gewinntantiemen im Einzelfall beizumessen ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
2. Ebenso ist geklärt (Senatsurteil in BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136), dass Bemessungsgrundlage, auf die sich die Regelvermutung bezieht, der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und der Tantieme ist (so auch die Finanzverwaltung, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Februar 2002, BStBl I 2002, 219, unter 1.). Dies schließt es aus, planmäßige Abschreibungen auf den Geschäftswert dem Jahresüberschuss hinzuzurechnen, und zwar auch dann, wenn sich der tatsächliche Geschäftswert nicht mindert. Auch wenn bei einer Freiberufler-GmbH dem persönlichen Einsatz der Berufsangehörigen eine besondere Rolle zukommt, ist Ziel der laufenden Vergütung vor allem, die erbrachten Arbeitsleistungen abzugelten und nicht die durch diese Leistungen (mit-)bedingten Steigerungen von Geschäftswert, Kundenstamm und ähnlichem (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 370).
Ende der Entscheidung
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