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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: I B 99/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres 1990 (vom 25. Mai 1993) erhoben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beim Finanzgericht (FG) des Saarlandes am 13. Februar 1998 Klage (Aktenzeichen des FG: 2 K 33/98). Unter dem 16. Dezember 1999 erging ein Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1990, mit dem zugleich Zinsen zur Einkommensteuer festgesetzt wurden. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid Einspruch ein; darüber hinaus beantragten sie am 19. Januar 2000 im Gerichtsverfahren 2 K 33/98, den Änderungsbescheid "gemäß Paragr. 68 FGO ... zum neuen Gegenstand des Verfahrens zu machen" und das Verfahren (unter Hinweis auf außergerichtliche Verhandlungen) ruhen zu lassen. Am 14. Februar 2000 erging ein Beschluss des FG, das Verfahren 2 K 33/98 bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über den Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 16. Dezember 1999 auszusetzen. Gegen die diesen Änderungsbescheid betreffende ablehnende Einspruchsentscheidung des FA legten die Kläger am 27. Juni 2000 mit dem Hinweis auf einen Klagegegenstand "Einkommensteuer 1990, Zinsen bzgl. EKST 1990" Klage ein (Aktenzeichen des FG: 2 K 244/00).
Am 27. Februar 2003 haben die Kläger beim FG beantragt, das Verfahren 2 K 33/98 wieder aufzunehmen. Es erhielt das neue Aktenzeichen 2 K 60/03. Unter dem 26. November 2003 wurden die Kläger vom FG darauf hingewiesen, dass "für die ESt 1990 ... nunmehr zwei Klageverfahren" vorlägen. Die Klage 2 K 244/00 wurde am 11. Mai 2004 "vollumfänglich" zurückgenommen (der Einstellungsbeschluss des FG datiert vom 12. Mai 2004). Die Klagesache 2 K 60/03 erhielt nach einer neuen Geschäftsverteilung ab 1. Januar 2007 das neue Aktenzeichen 1 K 2060/03. Das FG wies die Klage als unzulässig ab (Urteil vom 25. April 2007 1 K 2060/03).
Die Kläger rügen mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde "die Verletzung formellen und materiellen Rechts" und beantragen, die Revision gegen das Urteil des FG vom 25. April 2007 zuzulassen. Soweit die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht bzw. nicht vollständig per Fax rechtzeitig beim Bundesfinanzhof (BFH) einging, wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das FA hat zum Verfahren nicht Stellung genommen.
II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die angegriffene Entscheidung kann nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruhen. Im Übrigen fehlt es an einer Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe. Insoweit kann auch die Frage offenbleiben, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig beim BFH eingegangen ist.
Denn das FG hat die Klage zutreffend unter Hinweis auf die nach der Klagerücknahme in dem Verfahren 2 K 244/00 eingetretene Bestandskraft des Änderungsbescheides als unzulässig abgewiesen. Der Änderungsbescheid nimmt den Regelungsgehalt des ursprünglichen Bescheides in sich auf; der ursprüngliche Bescheid ist, nachdem der Änderungsbescheid auf Dauer fortbesteht, endgültig gegenstandslos. Ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren 1 K 2060/03 bestand nicht mehr.
Ende der Entscheidung
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