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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.2000
Aktenzeichen: I B 99/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Streitsache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das Finanzgericht (FG) legt seiner Entscheidung die --auch von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) dargestellten-- allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem Betrieb gewerblicher Art (BgA) zugrunde. Dabei geht es davon aus, dass die Klägerin ihren BgA in einem bestimmten Umfang mit Eigenkapital ausgestattet hatte, das auch in der Bilanz als solches ausgewiesen war. Es sei keine den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung entsprechende Herabsetzung des Eigenkapitals erfolgt. Daraus folgert das FG zulässigerweise, dass das dem BgA zur Verfügung gestellte Kapital unverändert Eigen-, nicht aber Fremdkapital nach Maßgabe der Kapitalausstattungsregelungen der Eigenbetriebsverordnung gewesen sei, wofür Darlehenszinsen nicht verrechenbar seien. Diese Entscheidung beruht auf der Würdigung der Gesamtumstände des zur Entscheidung stehenden Einzelfalles durch das FG auf der Grundlage des einschlägigen Kommunalrechts. Ihr kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die grundsätzliche Bedeutung kann auch nicht aus dem Umstand allein folgen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) über vergleichbare Fälle noch nicht entschieden hat (BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 II B 35/91, BFH/NV 1992, 339; vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412).
Auch aus der von der Klägerin gerügten "Abweichung" der Vorentscheidung vom Urteil des FG Münster vom 21. Februar 1997 9 K 5796/93 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1134) kann sich keine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache ergeben. Dort wurde über die Berücksichtigung von Zinsen für Investitionen in Betriebsvorrichtungen entschieden, die zum überwiegenden Teil aus der Gesamtkreditaufnahme der Trägerkörperschaft für allgemeine Investitionsmaßnahmen finanziert wurden.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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