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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: I B FGO 13/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat entscheidet nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), die die Klägerin geltend macht, ist erforderlich, in der Beschwerdeschrift die Entscheidung eines anderen Gerichts, von der das Urteil des FG abweichen soll, genau zu bezeichnen und kenntlich zu machen, zu welcher konkreten Rechtsfrage die behauptete Abweichung vorliegt. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte und tragende Rechtssätze sowohl des vorinstanzlichen Urteils als auch der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass diese Abweichung erkennbar wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Beschwerdebegründung nicht, mit der sich die Klägerin lediglich gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Anwendung des von ihr bezeichneten BFH-Urteils vom 17. September 1987 III R 272/83 (BFHE 151, 58, BStBl II 1988, 441) wendet. Damit rügt sie allenfalls einen Subsumtionsfehler des Tatsachengerichts, der indes, selbst wenn er vorliegen würde, nicht zur Zulassung der Revision führen könnte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 974; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 55, m.w.N.).

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