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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2002
Aktenzeichen: I E 1/01
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 135 Abs. 2
GKG § 8 Abs. 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Erinnerung richtet sich gegen eine Kostenrechnung, mit der der Erinnerungsführer als vollmachtloser Vertreter eines unterlegenen Beteiligten in Anspruch genommen worden ist.

Der Erinnerungsführer ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er legte mit Schreiben vom 20. Dezember 1997 gegen ein Urteil eines Finanzgerichts (FG) Revision ein. Das FG-Urteil war in einem Rechtsstreit ergangen, in dem die C-Ltd. als Klägerin bezeichnet worden war. Bei der C-Ltd. handelte es sich um eine Gesellschaft, die ursprünglich in X (Ausland) gegründet, möglicherweise aber bereits vor Klageerhebung beim FG aufgelöst worden war. Der Revisionsschrift war eine von S unterzeichnete Vollmachtsurkunde beigefügt, wobei streitig war, ob und ggf. wie lange S Geschäftsführer der C-Ltd. war.

Nach Eingang der Revisionsschrift wies der Vorsitzende des beschließenden Senats den Erinnerungsführer darauf hin, dass die vorgelegte Vollmacht nicht zur Führung eines Verfahrens im Namen der C-Ltd. legitimiere, und forderte ihn zur Vorlage einer ausreichenden Vollmacht auf. Diese Aufforderung wiederholte er mit weiterem Schreiben vom 15. Juni 1999; zugleich stellte er dem Erinnerungsführer anheim, eine Rücknahme der Revision in Erwägung zu ziehen. Dies lehnte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 28. Juni 1999 ab; zugleich machte er weitere Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. Daraufhin wurden mit Beschluss vom 30. September 1999 die Revision als unzulässig verworfen und die Kosten des Revisionsverfahrens dem Erinnerungsführer als vollmachtlosem Vertreter auferlegt. Der dahin gehende Beschluss des Senats ist in BFH/NV 2000, 572 abgedruckt.

Am 10. März 2000 übersandte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Erinnerungsführer eine Rechnung über die Kosten des Revisionsverfahrens. Gegen diese Kostenrechnung wendet sich der Erinnerungsführer mit der Begründung, dass das Verfahren sowohl von dem beschließenden Senat als auch zuvor vom Finanzamt und vom FG unrichtig behandelt worden sei und dass deshalb gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Kosten nicht zu erheben seien.

Der Erinnerungsführer beantragt, von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren ... abzusehen, hilfsweise die Hälfte der angefallenen Kosten nicht zu erheben.

Die Vertreter der Staatskasse beantragen, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Dass für das Verfahren ... Kosten in der festgesetzten Höhe angefallen sind, wird vom Erinnerungsführer nicht bezweifelt. Die Voraussetzungen dafür, dass nach § 8 Abs. 1 GKG von einer Erhebung dieser Kosten vollständig oder teilweise abgesehen werden könnte, liegen entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers nicht vor.

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. "Behandlung der Sache" in diesem Sinne kann sowohl diejenige in der die Kosten auslösenden Instanz als auch diejenige in einer verfahrensrechtlich vorgeschalteten Instanz sein (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rz. 6; Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Rz. 39 vor § 135 FGO; jeweils m.w.N.). Jedoch rechtfertigt nicht jeder im Verfahren unterlaufene Rechtsfehler ein Absehen von der Kostenfestsetzung; § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt vielmehr das Vorliegen eines schweren und offensichtlichen Fehlers voraus (Hartmann, a.a.O., § 8 GKG Rz. 8; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Rz. 19 vor § 135, jeweils m.w.N.). Zudem kann die inhaltliche Richtigkeit des der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft werden (BFH-Beschlüsse vom 3. November 1997 XI E 3/97, BFH/NV 1998, 486; vom 20. März 1998 X E 1/98, BFH/NV 1998, 1120; Ruban, a.a.O., Rz. 17 a vor § 135). Angesichts dessen scheidet im Streitfall eine Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG aus. Abgesehen davon war für die Entstehung der Kosten letztlich entscheidend, dass der Erinnerungsführer eine Revision im Namen einer ausländischen Gesellschaft eingelegt hat, ohne sich zuvor einer ausreichenden Prozessvollmacht zu versichern. Insoweit handelte er auf eigenes Risiko, und zwar auch und gerade in Bezug auf die Kosten des Revisionsverfahrens.

2. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG kann u.a. für abweisende Bescheide von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Eine solche Gestaltung liegt im Streitfall jedoch nicht vor.

Denn es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Einlegung einer Revision ohne eine Vollmacht des Revisionsklägers regelmäßig zur Verwerfung des Rechtsmittels und zur Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO führt (vgl. Koch in Gräber, a.a.O., § 62 Rz. 81, m.w.N.). Der Erinnerungsführer musste daher als Rechtsanwalt und Steuerberater wissen, dass er sich zur Vermeidung eines Kostenrisikos vor Einlegung der Revision einer Vollmacht versichern musste, die auf die C-Ltd. zurückgeführt werden konnte. Insoweit liegt daher eine unverschuldete Unkenntnis jedenfalls nicht vor. Aber auch mit seinem weiteren Vortrag, er sei durch Krankheit an einer früheren Rücknahme der Revision gehindert worden, kann der Erinnerungsführer in diesem Zusammenhang keinen Erfolg haben.

Der Erinnerungsführer will insoweit dartun, dass er ohne seine Krankheit die Revision in der Sache ... vor Ergehen des verfahrensbeendenden Senatsbeschlusses zurückgenommen hätte und dass in diesem Fall für das Revisionsverfahren geringere Kosten angefallen wären. Damit kann er jedoch deshalb nicht durchdringen, weil er vom Senatsvorsitzenden wiederholt auf die verfahrensrechtliche Problematik hingewiesen wurde und in Kenntnis dieser Hinweise eine Rücknahme der Revision ausdrücklich abgelehnt hat. Die Hinweise des Vorsitzenden stammen aus der Zeit bis Juni 1999, und das letzte Antwortschreiben des Erinnerungsführers vom 28. Juni 1999 enthält keine Hinweise auf die erst später ausgebrochene Krankheit. Der Erinnerungsführer hat insoweit vielmehr eine bewusste, auf eigene Rechtsüberlegungen gestützte Entscheidung getroffen. Dass der Senat diese Überlegungen nicht geteilt hat, kann eine Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht rechtfertigen.

Ende der Entscheidung

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