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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: I E 1/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 5 Abs. 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Senat als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kostenschuldner auferlegt. Mit Kostenrechnung hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt.

Gegen diese Kostenrechnung wendet sich der Kostenschuldner und beantragt, die Gerichtskosten zu erlassen. Der Senat wertet die Schreiben, auf die im Einzelnen verwiesen wird, als Erinnerung gegen den Kostenansatz i.S. des § 5 Abs. 1 GKG.

Die Erinnerung ist unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Zwar braucht der Kostenschuldner eine Erinnerung nicht zu begründen. Das Gesetz sieht eine besondere Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor. Dennoch sind auch an den Inhalt einer Erinnerung Mindestanforderungen zu stellen. Insbesondere muss sie das konkrete Rechtsschutzziel erkennen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Juni 1989 X E 6/89, BFHE 156, 401, BStBl II 1989, 626, m.w.N.). Fehlt es daran, ist die Erinnerung unzulässig.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, was der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung begehrt. Seine Ausführungen betreffen allenfalls die dem Kostenansatz zugrunde liegende Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache. Mit der Erinnerung gemäß § 5 Abs. 1 GKG können aber Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 II E 3/99, II E 4/99, BFH/NV 2000, 964). Inwieweit der Kostenschuldner den Kostenansatz selbst für unzutreffend hält, ist nicht erkennbar.

Ein Anwendungsfall des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift können zwar Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Von einer unrichtigen Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist aber nur auszugehen, wenn das Gericht eindeutig einen Verfahrensfehler begangen hat und der Verstoß offen zutage tritt (BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 1995 V E 1/95, BFH/NV 1996, 191; vom 31. Oktober 1996 VIII E 2/96, BFH/NV 1997, 522). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

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