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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: I E 1/03
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 62a
GKG § 5 Abs. 1
GKG § 8 Abs. 1
GKG § 11 Abs. 2
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Durch Beschluss vom Dezember 2002 hat der beschließende Senat die Revision der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen einen als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen und entschieden, dass die Kostenschuldnerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen habe. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin durch Kostenrechnung die von der Kostenschuldnerin zu tragenden Gerichtskosten mit 189 € an.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 hat die Kostenschuldnerin gemäß § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Sie habe zwar gegen das FG-Urteil Revision eingelegt. Das Rechtsmittel sei von ihr aber nicht weiterverfolgt worden, da der BFH ihr mitgeteilt habe, dass das Verfahren wegen des von ihr nicht beachteten Vertretungszwangs gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO), des Überschreitens der Revisionsfrist und der fehlenden Zulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Revisionsverfahren sei somit nicht eröffnet worden. Deshalb sei die Erhebung von Kosten nicht gerechtfertigt. Sie beantrage daher, die Kostenrechnung zu stornieren.

Die Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung war als unbegründet zurückzuweisen.

1. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 27. Mai 2003 entspricht dem Gesetz.

Im Revisionsverfahren beim BFH wird eine allgemeine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3130 des Kostenverzeichnisses (KV) in Höhe des zweifachen Gebührenbetrages nach § 11 Abs. 2 GKG erhoben. Da gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 4 000 € anzunehmen ist, beträgt die Verfahrensgebühr 210 €. Sie mindert sich um 10 v.H. auf 189 €, denn die Kostenschuldnerin hat ihren allgemeinen Gerichtsstand in einem der neuen Bundesländer. Auf Grund der Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom Dezember 2002 schuldet die Kostenschuldnerin die festgesetzte Gebühr.

Die allgemeine Verfahrensgebühr ist auch dann anzusetzen, wenn die Revision --wie geschehen-- als unzulässig verworfen wurde. Nur im Fall der Rücknahme der Revision vor Eingang der Revisionsbegründungsschrift bei Gericht hätte sich die Gebühr auf 1/4 ermäßigt (s. Nr. 3131 KV). Die Kostenschuldnerin hat die Revision jedoch nicht zurückgenommen, obwohl der Vorsitzende des beschließenden Senats sie mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 auf die Unzulässigkeit der Revision und die Möglichkeit der Rücknahme der Revision hingewiesen hatte.

2. Dem Antrag der Kostenschuldnerin ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 GKG zu entsprechen. Zwar sind nach dieser Vorschriften Kosten nicht zu erheben, die bei richtiger Behandlung der Sache durch das Gericht nicht entstanden wären. Die festgesetzten Kosten sind aber nicht durch eine falsche Sachbehandlung auf Seiten des FG oder des BFH, sondern durch leicht vermeidbare prozessuale Fehler der Kostenschuldnerin entstanden. Sie hat weder die Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils beachtet noch auf das Schreiben vom 16. Oktober 2002 reagiert.

3. Für das Verfahren über die Erinnerung werden keine Gebühren erhoben (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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