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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2004
Aktenzeichen: I E 1/04
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 1 Satz 2 | |
GKG § 5 Abs. 1 | |
GKG § 11 Abs. 2 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe:
I. Durch Beschluss vom 6. Oktober 2003 hat der beschließende Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen einen Beschluss des Finanzgerichts über die Aussetzung des Verfahrens und eine Anordnung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung als unzulässig verworfen und entschieden, dass der Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin durch Kostenrechnung vom 26. Januar 2004 die vom Kostenschuldner zu tragenden Gerichtskosten mit 105 € an.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 hat der Kostenschuldner die Kostenrechnung "zurückgewiesen", da er sich "in Anbetracht der vom Finanzamt begangenen Gesetzesverletzungen" nicht als Schuldner betrachte.
Die Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin legt das Schreiben vom 24. Februar 2004 als Erinnerung aus und beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. 1. Der beschließende Senat sieht das Schreiben des Kostenschuldners als Erinnerung i.S. des § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) an, da der Kostenschuldner mit dem Schreiben erkennbar den Kostensatz angreift.
2. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz entspricht dem Gesetz.
Für das erfolglose Beschwerdefahren ist gemäß Nr. 3403 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe des einfachen Gebührensatzes nach § 11 Abs. 2 GKG zu erheben. Da gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 4 000 € anzunehmen ist, beträgt die Gebühr 105 €. Auf Grund der für den Kostenansatz und das Erinnerungsverfahren bindenden Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2003 schuldet der Kostenschuldner die festgesetzte Gebühr.
3. Für das Verfahren über die Erinnerung werden keine Gebühren erhoben (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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